Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 36/21) entschieden, dass die Verlängerung der Beteiligungskette bei ausländischen Gesellschaften grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. Zudem wurden zentrale Fragen zur Vereinbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit dem EU-Recht geklärt.
1. Kernaussagen des Urteils
- Die Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, sofern die grundbesitzende Gesellschaft ein inländisches Grundstück hält.
- Ob eine ausländische Anteilsübertragung einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entspricht, muss das Finanzgericht anhand des maßgebenden ausländischen Rechts ermitteln.
- Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Finanzgericht ausländisches Recht fehlerhaft angewendet hat.
2. Vereinbarkeit mit EU-Recht
- § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008, die indirekte Steuern auf Kapitalansammlungen regelt.
- Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen an eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV).
- Es liegt keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.
3. Bedeutung des Urteils
- Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen müssen beachten, dass auch grenzüberschreitende Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen können.
- Die Entscheidung stellt klar, dass das Finanzgericht ausländisches Recht von Amts wegen zu prüfen hat.
- Steuerliche Gestaltungen, die auf eine Anwendung von § 6a GrEStG bei Auslandsbeteiligungen abzielen, sollten sorgfältig geprüft werden, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.
4. Fazit
Der BFH hat mit diesem Urteil Rechtssicherheit in der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Anteilsübertragungen mit Auslandsbezug geschaffen. Unternehmen und Steuerberater sollten die Auswirkungen auf ihre Transaktionen sorgfältig analysieren und gegebenenfalls alternative Steuerplanungen in Betracht ziehen.
Quelle: Bundesfinanzhof