Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 4. September 2024 (Az. XI R 15/24) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer ebenfalls der Entnahmebesteuerung unterliegen können, wenn die Wärme für unternehmerische Zwecke genutzt wird.
Leitsätze des Urteils:
- Unentgeltliche Wärmelieferung als Zuwendung: Auch wenn Wärme unentgeltlich an einen anderen Unternehmer abgegeben wird und dieser die Wärme für sein Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) nutzt, wird diese Abgabe als unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) betrachtet.
- Kein Ausschluss der Besteuerung trotz Vorsteuerabzugsberechtigung: Die Tatsache, dass der Empfänger der Wärme diese für Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, steht der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung nicht entgegen.
- Bemessungsgrundlage der Selbstkosten: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind nicht nur die unmittelbaren Herstellungskosten relevant, sondern auch mittelbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Kosten mit Vorsteuer belastet sind.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch unentgeltliche Lieferungen zwischen Unternehmern einer genauen Betrachtung unterliegen und gegebenenfalls der Entnahmebesteuerung unterworfen sind. Die Bemessungsgrundlage für solche unentgeltlichen Leistungen kann alle angefallenen Kosten umfassen, was in der Praxis zu einer erhöhten Steuerlast führen könnte.
Quelle: Bundesfinanzhof