Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz am Beschäftigungsort können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich zum monatlichen 1.000-Euro-Höchstbetrag für die Unterkunft als Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23) und widerspricht damit ausdrücklich der bisherigen restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung.
Kern des Urteils: Trennung von Wohn- und Stellplatzkosten
Gemäß „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung)“ ist der Abzug für die Nutzung der Unterkunft im Inland auf maximal 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Pkw-Stellplatz rechtlich und funktional nicht zur „Nutzung der Unterkunft“ gehört, sondern der Unterbringung des Fahrzeugs dient.
- Höchstbetrag unberührt: Die 1.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich für die eigentlichen Wohnkosten (Miete, Nebenkosten).
- Zusätzlicher Abzug: Kosten für Garagen oder Stellplätze sind als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe (zusätzlich) abziehbar.
- Voraussetzung: Die Anmietung muss notwendig sein, was insbesondere bei angespannter Parkplatzsituation in Großstädten (im Urteilsfall Hamburg) regelmäßig bejaht wird.
Abkehr von der bisherigen BMF-Auffassung
Bisher vertrat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 die Ansicht, dass Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einzurechnen sind, sofern der Stellplatz mit der Wohnung angemietet wurde. Der BFH hat diese Sichtweise nun verworfen:
- Vertragsgestaltung unerheblich: Es spielt keine Rolle, ob Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Mietvertrag oder separat angemietet wurden.
- Vermieteridentität irrelevant: Auch wenn der Stellplatz von einem anderen Vermieter als die Wohnung gemietet wird, bleibt der Abzug möglich.
- Gleichbehandlung: Steuerpflichtige in Städten mit Parkplatznot sollen nicht benachteiligt werden, nur weil sie ihr Fahrzeug berufsbedingt am Zweitwohnort abstellen müssen.
Praktische Auswirkungen für Steuerpflichtige
Für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung ergeben sich durch dieses Urteil erhebliche Steuervorteile, insbesondere in teuren Metropolen, in denen die Wohnungsmiete allein bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro ausschöpft.
| Aufwandsart | Behandlung nach altem BMF-Standpunkt | Behandlung nach neuem BFH-Urteil |
| Kaltmiete + Nebenkosten | Inkludiert in 1.000 € Deckel | Inkludiert in 1.000 € Deckel |
| Stellplatz / Garage | Inkludiert in 1.000 € Deckel | Zusätzlich abziehbar |
Welche Fragen bleiben noch unbeantwortet?
- Gilt dies auch für die Kosten einer Anwohnerparkberechtigung? (Ja, sofern berufsbedingt notwendig).
- Müssen bereits bestandskräftige Steuerbescheide korrigiert werden? (In der Regel nur, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung standen oder Einspruch eingelegt wurde).
- Gilt der Abzug auch für Motorradstellplätze? (Ja, die Logik des BFH bezieht sich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen allgemein).