BFH, Urteil IV R 25/22 vom 27.11.2024
Wichtige Erkenntnisse aus dem Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil IV R 25/22 vom 27. November 2024 zwei wesentliche steuerrechtliche Fragen geklärt:
- Vertrauen in die Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost
Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung darauf vertrauen, dass ein inländischer Brief am nächsten Werktag zugestellt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn im Zeitpunkt der Absendung keine konkreten Hinweise auf eine längere Laufzeit vorlagen. Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Verfahrensdauer und zur Beweislast bei Fristenwahrung. - Anteiliger Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Der BFH entschied zudem, dass Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die lediglich Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält und daraus Dividendenerträge erzielt, nur anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Dividendenerträge gemäß § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind. Laut BFH besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zwischen den laufenden Kosten und den teilweise steuerbefreiten Einnahmen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat insbesondere für Steuerpflichtige und deren Berater zwei zentrale Auswirkungen:
- Fristenwahrung durch Postversand: Steuerpflichtige können sich grundsätzlich auf eine übliche Zustellungsdauer der Briefpost verlassen, es sei denn, es gibt ausdrückliche Hinweise auf Verzögerungen. Dies ist für Fristen im Besteuerungsverfahren relevant.
- Betriebsausgabenabzug von Holdinggesellschaften: Gewerblich geprägte Personengesellschaften, die sich auf das Halten von Kapitalbeteiligungen konzentrieren, müssen beachten, dass ihre Betriebsausgaben nur anteilig steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ihre Einnahmen teilweise steuerfrei sind.
Quelle: Bundesfinanzhof