Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 07.11.2024 (Az. VII R 8/24, vormals VII R 25/20) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden kann. Diese Entscheidung hat insbesondere für die Land- und Viehwirtschaft sowie für den Import von Kälberhütten steuerliche und zollrechtliche Relevanz.
1. Leitsätze des Urteils
Der BFH hat zwei wesentliche Punkte hervorgehoben:
- Eine Ware kann nur dann als „vorgefertigtes Gebäude“ nach Pos. 9406 KN klassifiziert werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann.
- Die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, insbesondere ihre Abmessungen, werden durch das Finanzgericht festgestellt und sind für den BFH bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tarifposition erfüllen, ist jedoch eine reine Rechtsfrage, die der BFH selbst entscheidet.
2. Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung stellt klar, dass Kälberhütten, sofern sie nicht groß genug sind, um von einem Menschen betreten zu werden, nicht als „vorgefertigtes Gebäude“ im zollrechtlichen Sinne gelten. Damit können für sie andere Einfuhrabgaben und zollrechtliche Bestimmungen gelten. Dies ist insbesondere für Importeure und Hersteller solcher Hütten von Bedeutung, da eine fehlerhafte Tarifierung zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen kann.
3. Praktische Auswirkungen
- Unternehmen, die Kälberhütten importieren oder vertreiben, sollten ihre Einreihung in den Zolltarif genau prüfen.
- Falls eine Ware nicht die Anforderungen der Pos. 9406 erfüllt, kann eine alternative Tarifierung notwendig sein.
- Steuerberater und Zollexperten sollten ihre Mandanten auf diese Entscheidung hinweisen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Quelle: Bundesfinanzhof