BFH-Urteil zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen: § 4f EStG erstmals angewendet

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. IV R 27/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Anwendung des § 4f Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden – und damit für Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Schuldübernahmen bei Pensionsverpflichtungen gesorgt.

Der Fall ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Pensionsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufen übertragen.


Hintergrund: Was regelt § 4f EStG?

§ 4f EStG wurde im Zuge des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes eingeführt und betrifft die Übertragung von Verbindlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Pensionszusagen. Die Vorschrift regelt unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Abziehbarkeit der übernommenen Verpflichtung gegeben ist – etwa bei Schuldübernahmen, Schuldbeitritten oder Erfüllungsübernahmen.

Kern der Regelung:
Ein Abzug der übertragenen Verbindlichkeit ist nur zulässig, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist und die Übernahme nicht missbräuchlich oder gestaltungsmissbräuchlich erfolgt.


Das Urteil im Überblick

Der BFH bestätigt in seinem Urteil:

  • § 4f EStG in der Fassung vom 18.12.2013 (AIFM-StAnpG) ist erstmals anzuwenden auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
  • Maßgeblich ist hierbei der Verweis in § 52 Abs. 12c EStG, nun zu finden in § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG.

📌 Praxisauswirkung: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 28.11.2013 enden, findet § 4f EStG noch keine Anwendung. Erst ab diesem Stichtag ist die Vorschrift bei der steuerlichen Beurteilung von übernommenen Pensionsverpflichtungen verbindlich.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Unternehmen, Steuerberater und Betriebsprüfer:

  • Zeitliche Abgrenzung: Bei Umstrukturierungen oder Betriebsübertragungen ist nun eindeutig geregelt, ab wann § 4f EStG anzuwenden ist.
  • Gestaltungssicherheit: Unternehmer können nun präziser planen, ob und wann sich eine Übernahme von Pensionsverpflichtungen steuerlich auswirkt.
  • Abgrenzung zur alten Rechtslage: Für ältere Fälle bleibt es bei der bisherigen Behandlung – dies kann insbesondere bei Betriebsprüfungen von Bedeutung sein.

Fazit

Das Urteil des BFH zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG ist ein wichtiger Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von Schuldübernahmen. Für Unternehmen, die im Rahmen von Nachfolge, Verkauf oder Umstrukturierung entsprechende Verbindlichkeiten übertragen, ist der Stichtag 28.11.2013 nun von zentraler Bedeutung.

📌 Empfehlung: Unternehmen und Berater sollten bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen genau prüfen, in welchem Wirtschaftsjahr die Übernahme stattfindet – und ob § 4f EStG anzuwenden ist.


Quelle: BFH, Urteil vom 20.03.2025 – IV R 27/22


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