BFH: Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. August 2023 entschieden, dass Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen nur dann gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltungsanweisung hinreichend konkret und eindeutig kannte und er sich darauf verlassen durfte, dass die Verwaltungsanweisung rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt eine Verwaltungsanweisung erlassen, nach der bestimmte Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Steuerpflichtige hatte sich auf diese Verwaltungsanweisung verlassen und die Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Nachdem der BFH die Verwaltungsanweisung als rechtswidrig bezeichnet hatte, forderte das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Zahlung der Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze auf.

Der Steuerpflichtige machte geltend, dass er Vertrauensschutz in die Verwaltungsanweisung habe. Er habe sich auf die Verwaltungsanweisung verlassen und er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Verwaltungsanweisung rechtswidrig ist.

Der BFH hat den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen verneint. Er hat festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Verwaltungsanweisung nicht hinreichend konkret und eindeutig kannte. Die Verwaltungsanweisung war insoweit unklar, dass sie nicht eindeutig feststellte, welche Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Fazit

Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen wird nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige die Verwaltungsanweisung hinreichend konkret und eindeutig kannte und er sich darauf verlassen durfte, dass die Verwaltungsanweisung rechtmäßig ist.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen gewährt wird. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige müssen sich bei der Anwendung von Verwaltungsanweisungen darauf einstellen, dass diese rechtswidrig sein können.
  • Steuerpflichtige können sich nicht auf rechtswidrige Verwaltungsanweisungen berufen, wenn sie diese nicht hinreichend konkret und eindeutig kannten oder wenn sie sich nicht darauf verlassen durften, dass die Verwaltungsanweisung rechtmäßig ist.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall ist der Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen nicht gegeben. Der Steuerpflichtige kann sich daher nicht auf die Verwaltungsanweisung berufen und muss die Umsatzsteuer für die betreffenden Umsätze zahlen.