BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr


Aktuelles BFH-Urteil IV R 7/22 vom 06.02.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, welche Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagesteuer im Folgejahr erfüllt sein müssen – selbst wenn die Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr bereits bestandskräftig festgestellt wurde.

Worum geht es?

Die Tonnagesteuer nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es Reedereien, den Gewinn eines Handelsschiffs pauschal auf Grundlage der vermessenen Schiffsgröße zu ermitteln, anstatt die tatsächlichen Betriebseinnahmen und -ausgaben anzusetzen.
Dabei ist entscheidend: Das Wahlrecht zur Tonnagebesteuerung setzt voraus, dass der Betrieb des Handelsschiffs langfristig angelegt ist.

Das BFH-Urteil betont nun: Auch im Folgejahr müssen die Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG erfüllt sein. Insbesondere muss die langfristige Betriebsabsicht weiterhin bestehen.
Eine frühere bestandskräftige Tonnagegewinnermittlung für das Erstjahr schließt diese erneute Prüfung nicht aus.

Die wichtigsten Aussagen des BFH:

  • Zeitraumbezogene Voraussetzungen müssen auch im Folgejahr vorliegen.
  • Langfristige Betriebsabsicht ist Voraussetzung – und zwar erneut im jeweiligen Folgejahr zu prüfen.
  • Bestandskraft eines Gewinnfeststellungsbescheids aus dem Erstjahr hindert die erneute Prüfung nicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Reedereien und deren steuerliche Berater müssen sicherstellen, dass die langfristige Betriebsabsicht nicht nur beim erstmaligen Antrag auf die Tonnagesteuer vorlag, sondern auch in den Folgejahren weiterhin nachweisbar ist.
Fehlt es an dieser Absicht – etwa bei geplanter kurzfristiger Veräußerung des Schiffs – kann die Finanzverwaltung die Anwendung der Tonnagesteuer für das jeweilige Folgejahr verwehren.

Wichtig: Änderungen in der betrieblichen Planung sollten umgehend dokumentiert und geprüft werden, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.


Tipp:
Lassen Sie Ihre Gewinnermittlung nach der Tonnage regelmäßig von einem spezialisierten Steuerberater überprüfen, um Nachteile bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2025, IV R 7/22