BFH: Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO – keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. April 2025 (Az. VI R 14/23) klargestellt:
Ein vorläufiger Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO kann nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gemäß § 165 Abs. 2 AO geändert werden.

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 165 AO kann das Finanzamt Steuerbescheide vorläufig erlassen, wenn ungewiss ist, ob bestimmte Tatsachen oder Rechtsfragen für die Steuerfestsetzung relevant sind.

  • Nr. 3 betrifft Fälle, in denen die Vorläufigkeit zur Wahrung der Rechte des Steuerpflichtigen dient.
  • § 165 Abs. 2 AO erlaubt eine spätere Änderung, sobald die Ungewissheit beseitigt ist – in der Regel sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

Der BFH hat nun entschieden, dass bei einer Vorläufigkeit nach Nr. 3 eine Änderung nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich ist. Eine nachträgliche Erhöhung der Steuerlast ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuersicherheit: Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine nachträgliche Schlechterstellung befürchten.
  • Einschränkung für Finanzämter: Änderungen zu Lasten des Steuerpflichtigen sind rechtlich unzulässig.
  • Gestaltungshinweis: Bei vorläufigen Bescheiden lohnt sich ein genauer Blick auf den Grund der Vorläufigkeit, um mögliche Änderungsrisiken einzuschätzen.

💡 Praxistipp:
Prüfen Sie bei vorläufigen Steuerbescheiden stets, auf welche Nummer des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO sich die Vorläufigkeit stützt. Handelt es sich um Nr. 3, genießen Sie in Bezug auf mögliche Erhöhungen der Steuerlast einen besonderen Schutz.

📌 Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 14/23 vom 29.04.2025