BFH, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024
Leitsatz
Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst.
Hintergrund der Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (V R 6/23) eine steuerliche Streitfrage zur Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Anzahlungsrechnungen entschieden. Die wesentliche Frage war, ob ein Vorsteuervergütungsantrag wirksam ist, wenn er sich nur auf die Endrechnung bezieht, jedoch auch die in den Anzahlungsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer umfasst.
Entscheidung des BFH
Der BFH stellte klar, dass ein Antrag auf Vorsteuervergütung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil er nur die Endrechnung nennt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Gleicher Vergütungszeitraum: Die Anzahlungsrechnung, die Anzahlung, die Leistungsausführung und die Endrechnung fallen alle in denselben Vergütungszeitraum.
- Endrechnung enthält den Vorsteuerabzug: Die Endrechnung muss die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer korrekt in Abzug bringen.
- Gesamter Vorsteuerbetrag wird beantragt: Der beantragte Betrag muss die gesamte Vorsteuer umfassen, die in Anzahlungs- und Endrechnungen enthalten ist.
Auswirkungen auf die Praxis
Diese Entscheidung hat praktische Relevanz für Unternehmen, die mit Anzahlungen und Vorsteuervergütungen arbeiten. In der Vergangenheit gab es Unsicherheiten darüber, ob ein Vorsteuervergütungsantrag unvollständig ist, wenn er sich nur auf die Endrechnung bezieht. Der BFH hat nun klargestellt, dass eine Zusammenfassung der Vorsteuerbeträge in der Endrechnung ausreicht, sofern alle relevanten Rechnungen denselben Vergütungszeitraum betreffen.
Fazit
Das Urteil des BFH schafft mehr Klarheit für Unternehmen und Steuerberater, die sich mit der Vorsteuervergütung im Rahmen von Anzahlungsrechnungen befassen. Entscheidend ist, dass der Vorsteuervergütungsantrag den Gesamtbetrag der Vorsteuer umfasst und die Endrechnung die Umsatzsteuer der Anzahlungsrechnung korrekt berücksichtigt.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil V R 6/23 vom 12.12.2024