BFH: Wartung als „Verwendung“? – Neue Vorlagefrage zur zollrechtlichen Verwendung von Nicht-Unionswaren

BFH, Urteil vom 18.02.2025 – VII R 17/22 (EuGH-Vorlage)

Darf eine Nicht-Unionsware zollfrei bleiben, wenn sie im Zollgebiet der EU nur gewartet oder repariert wird? Oder gilt sie damit bereits als „verwendet“ im Sinne des Zollkodex – mit der Folge, dass die Zollschuld bestehen bleibt?

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. VII R 17/22) legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union (UZK) vor.

Hintergrund des Falls

Im Streitfall wurde ein Nicht-Unionsfahrzeug in die EU verbracht, jedoch nicht als Transportmittel eingesetzt. Stattdessen wurden Wartungs- und Reparaturarbeiten daran vorgenommen, bevor das Fahrzeug wieder ausgeführt wurde.

Die zentrale Frage: Wird durch diese Arbeiten eine zollrechtlich relevante „Verwendung“ ausgelöst?

Denn nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erlischt die Zollschuld, wenn eine Nicht-Unionsware nicht verwendet und wieder ausgeführt wird. Ob allein durch technische Eingriffe (z. B. Wartung) bereits eine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Vorlagefragen an den EuGH

Der BFH möchte vom EuGH geklärt wissen:

  1. Gilt ein Beförderungsmittel bereits dann als in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, wenn es ausschließlich gewartet oder repariert wird – ohne in einem Mitgliedstaat tatsächlich verwendet worden zu sein?
  2. Liegt eine „Verwendung“ nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK auch dann vor, wenn eine Nicht-Unionsware lediglich technisch überholt und anschließend wieder ausgeführt wird?

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich dafür sein, ob Zollschulden auch bei bloßen Dienstleistungen an Nicht-Unionswaren entstehen. Das betrifft u. a.:

  • Luftfahrzeuge oder Yachten, die nur zur Wartung eingeflogen oder eingefahren werden,
  • Drittstaatsware, die für technische Services (z. B. Updates, Instandhaltung) ins EU-Gebiet gebracht wird,
  • Unternehmen mit grenzüberschreitenden Wartungsverträgen im Maschinenbau, Automotive oder Aviation.

Unser Hinweis

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt Rechtsunsicherheit, ob bloße Wartung eine zollrechtliche „Verwendung“ darstellt. Unternehmen sollten Einfuhren zu Wartungszwecken zollrechtlich dokumentieren und absichern, etwa durch besondere Verfahren oder Vorababsprachen mit der Zollbehörde.

Wir beraten Sie gerne zur zollrechtlichen Behandlung von Nicht-Unionswaren und prüfen Ihre Serviceprozesse auf Zollrisiken.


Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2025 – VII R 17/22