📄 BFH, Urteil X R 24/23
🔗 Quelle: Bundesfinanzhof
Kernaussage des Urteils
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 entschieden:
Ein ursprünglich für ein anderes Objekt aufgenommenes Darlehen kann auch dann „unmittelbar“ im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG verwendet worden sein, wenn es später umgewidmet und zur Finanzierung eines Zweitobjekts eingesetzt wird – z. B. beim Kauf oder Bau einer neuen selbstgenutzten Immobilie.
Hintergrund: Wohn-Riester und die „unmittelbare“ Verwendung
Im Rahmen der sog. Wohn-Riester-Förderung (§ 92a EStG) kann Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie steuerunschädlich entnommen werden – etwa zur Tilgung eines Darlehens. Voraussetzung ist eine „unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung“.
Bisher war umstritten, ob diese Unmittelbarkeit auch dann noch vorliegt, wenn:
- das Darlehen ursprünglich für ein Erstobjekt verwendet wurde,
- dieses Objekt nicht realisiert oder veräußert wurde,
- und das Darlehen später für ein anderes (Zweit-)Objekt genutzt wurde.
Der Streitfall
Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen. Später wurde dieses Darlehen umgewidmet und zur Anschaffung eines anderen, ebenfalls selbstgenutzten Objekts verwendet.
Das Finanzamt stellte die steuerliche Unmittelbarkeit infrage – mit der Folge, dass die Verwendung des Riester-Vermögens nachträglich steuerpflichtig werden sollte.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen:
Auch bei einer späteren Umwidmung des Darlehens liegt eine unmittelbare wohnungswirtschaftliche Verwendung vor – vorausgesetzt, das Darlehen wird tatsächlich zur Anschaffung oder Herstellung der neuen selbstgenutzten Wohnung eingesetzt.
Damit wird der wirtschaftliche Zusammenhang zur geförderten Immobiliennutzung in den Vordergrund gestellt – nicht der ursprüngliche Finanzierungszweck.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Wohn-Riester-Förderung:
✅ Auch nach einer Umwidmung bleibt die Förderung grundsätzlich erhalten.
✅ Steuerpflichtige können flexibler auf Veränderungen in der Lebensplanung oder beim Immobilienkauf reagieren.
✅ Wichtig bleibt: Die neue Immobilie muss selbst genutzt werden, damit die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben.