BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23
Der BFH präzisiert seine Zuflussrechtsprechung im Zusammenhang mit Darlehenszinsen zwischen Gesellschaftern und ihrer Kapitalgesellschaft.
🔍 Kernaussage
Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine GmbH vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Zinsfälligkeit (Prolongation), entsteht kein steuerlicher Zufluss von Zinsen.
➡️ Keine Einnahmen nach § 11 EStG
➡️ Keine verdeckte Gewinnausschüttung allein aufgrund der Prolongation
Unerheblich:
- ob die Prolongation fremdüblich vereinbart wurde
- ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt
📌 Hintergrund
Normalerweise gilt bei beherrschenden Gesellschaftern:
- Forderungen gelten steuerlich als zugeflossen, sobald sie vereinbart oder fällig sind
(BFH ständige Rechtsprechung zu vGA „Verwendungsfiktion“).
Mit diesem Urteil stellt der BFH klar:
Wird die Fälligkeit vor Eintritt der ursprünglichen Fälligkeit rechtswirksam nach hinten verschoben, entsteht kein Zufluss, weil der Gesellschafter die Forderung nicht realisieren kann.
🧾 Voraussetzungen zur Zuflussvermeidung
| Zeitpunkt der Prolongation | Steuerliche Wirkung |
|---|---|
| vor Fälligkeit | kein Zufluss → keine Besteuerung |
| nach Fälligkeit | Zufluss fingiert → Zinsen steuerpflichtig |
| bei bereits verjährten/überfälligen Zinsen | Zufluss wahrscheinlich |
📊 Praxisbeispiel
- Gesellschafterdarlehen über 500.000 €
- Zinsen jährlich fällig zum 31.12.
- Am 01.07. wird vereinbart, dass Zinsen erst zum 31.12. des Folgejahres fällig werden
👉 Keine Besteuerung der Zinsen im ursprünglichen Jahr, da Prolongation vor Fälligkeit.
⚠️ Hinweise für die Praxis
- Prolongationsvereinbarung schriftlich und datiert festhalten
- Unbedingt vor Fälligkeit dokumentieren
- Kein Erfordernis der Fremdüblichkeit → aber empfehlenswert zur vGA-Prävention
- Zinslauf und Bilanzierung in der GmbH korrekt abbilden
📎 Quelle: BFH, Urteil vom 17.09.2025 – VIII R 30/23
💡 Empfehlung
- Fälligkeit frühzeitig prüfen und ggf. Prolongation rechtzeitig vorbereiten
- Bilanzierungs- und Zuflussfolgen steuerlich abstimmen
- Bei Gesellschafterdarlehen Gestaltungsberatung einplanen (Zinsniveau, Drittvergleich)