Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 17.09.2024, Az. VII R 28/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Fragen zur zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen für Umschließungen, Beistellungen sowie auf Beistellungen entfallende Einkaufsprovisionen geklärt. Dabei geht es insbesondere um die Hinzurechnung dieser Kosten zum Transaktionswert nach den Bestimmungen des Zollkodex (ZK) und des Unionszollkodex (UZK).
Leitsätze des Urteils
- Hinzurechnung von Druckvorlagen für Umschließungen:
Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen im Zollgebiet der Union, die in elektronischer Form kostenlos an Lieferanten im Drittland übermittelt werden, sind dem Transaktionswert der eingeführten Waren gemäß:- Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK oder
- Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK
hinzuzurechnen.
- Hinzurechnung von Druckvorlagen für Beistellungen:
Werden Druckvorlagen für Beistellungen innerhalb der Union erstellt und unentgeltlich an Lieferanten im Drittland übermittelt, gilt:- Der Wert der geistigen Leistung kann in den Wert der beigestellten Materialien einfließen, wenn diese Materialien in den eingeführten Waren enthalten sind.
- Alternativ richtet sich die Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK / Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK.
- Einkaufsprovisionen:
Einkaufsprovisionen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von beigestellten Vormaterialien gezahlt werden, sind dem Wert der Beistellungen hinzuzurechnen, sofern diese Provisionen nicht der Beschaffung der eigentlichen Ware dienen. - Warenzusammenstellungen als zollwertrechtliche Einheit:
Wenn Waren gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b zur Kombinierten Nomenklatur (KN) als Warenzusammenstellung eingereiht werden, sind sie zollwertrechtlich ebenfalls als Einheit zu betrachten.
Hintergrund
Das Urteil betrifft die Berechnung des Zollwerts, der die Grundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben bildet. Besonders bei Beistellungen, wie etwa kostenlos bereitgestellten Materialien oder geistigen Leistungen (z. B. Druckvorlagen), stellt sich die Frage, ob und wie diese Kosten in den Zollwert einzurechnen sind.
Der BFH hat klargestellt, dass geistige Leistungen, die zur Herstellung von beigestellten Materialien genutzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in den Zollwert einfließen. Ebenso wurden die Anforderungen für die Hinzurechnung von Einkaufsprovisionen und die Behandlung von Warenzusammenstellungen präzisiert.
Bedeutung für die Praxis
- Genauere Ermittlung des Zollwerts:
Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Kosten für Druckvorlagen, Beistellungen und Einkaufsprovisionen korrekt dem Transaktionswert hinzugerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. - Erstellung von Druckvorlagen:
Werden Druckvorlagen innerhalb der Union erstellt und kostenlos an Drittlandsunternehmen übermittelt, sollten deren Kosten frühzeitig dokumentiert und bei der Zollwertberechnung berücksichtigt werden. - Einkaufsprovisionen:
Einkaufsprovisionen, die sich ausschließlich auf Vormaterialien beziehen, sind Teil des Zollwerts der eingeführten Ware, wenn diese Vormaterialien in die eingeführten Waren eingehen. - Warenzusammenstellungen:
Die Einreihung als Warenzusammenstellung beeinflusst auch die zollwertrechtliche Behandlung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Zollwertberechnung entsprechend angepasst wird.
Fazit
Das Urteil des BFH schafft wichtige Klarheit bei der zollwertrechtlichen Behandlung von Beistellungen, Druckvorlagen und Einkaufsprovisionen. Unternehmen, die häufig auf Beistellungen oder geistige Leistungen setzen, sollten ihre Prozesse und Dokumentationen überprüfen, um mögliche Nachzahlungen und Streitigkeiten mit den Zollbehörden zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zur Zollwertberechnung oder zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihre Geschäftstätigkeit? Unsere Experten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!