BFH zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom

Leitsatz

  • Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht.
  • Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.

Quelle: BFH, Urteil VII R 50/20 vom 17.10.2023

Hintergrund

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom vor, der in Blockheizkraftwerken erzeugt wird. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Blockheizkraftwerke eine Erlaubnis nach § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) haben.

§ 12a StromStV sieht ein Entlastungsverfahren für Strom vor, der in Blockheizkraftwerken erzeugt wird, die nicht über eine Erlaubnis nach § 5 KWKG verfügen.

§ 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV sieht vor, dass mehrere an unterschiedlichen Standorten befindliche Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk behandelt werden können.

Entscheidung

Der BFH hat mit dem Urteil vom 17. Oktober 2023 entschieden, dass die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig ist, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a StromStV offensteht.

Der BFH hat ausgeführt, dass die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG eine nationale Regelung ist, die der Umsetzung der Stromsteuerrichtlinie dient. Die Richtlinie sieht jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Steuerbefreiung von Strom aus Blockheizkraftwerken vor, die nicht über eine Erlaubnis nach § 5 KWKG verfügen.

Der BFH hat weiter ausgeführt, dass das Entlastungsverfahren gemäß § 12a StromStV einen angemessenen Ausgleich für die fehlende Erlaubnis nach § 5 KWKG bietet. Das Entlastungsverfahren ermöglicht es dem Betreiber der Anlage, die Steuer für den erzeugten Strom zu erstatten.

Der BFH hat schließlich entschieden, dass für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können. Es genügt, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten technisch miteinander verbunden sind und über ein gemeinsames Stromnetz an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Auswirkungen für die Steuerbefreiung von Strom aus Blockheizkraftwerken. Sie stellt klar, dass die Versagung der Steuerbefreiung aufgrund fehlender Erlaubnis nicht unionsrechtswidrig ist, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a StromStV offensteht.

Die Entscheidung stellt außerdem klar, dass für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.