BFH: Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. September 2023 entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde gemäß § 29b der Abgabenordnung (AO) zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen ein Vorlageersuchen des Finanzamtes nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO Widerspruch eingelegt. Er machte geltend, dass § 97 AO gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.

Der BFH hat den Widerspruch des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Er hat festgestellt, dass § 29b AO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO genügt. § 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Fazit

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde gemäß § 29b AO ist zulässig.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob § 29b AO den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchst. b DSGVO genügt. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Finanzbehörden können personenbezogene Daten im Besteuerungsverfahren verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • Steuerpflichtige müssen sich darauf einstellen, dass ihre personenbezogenen Daten im Besteuerungsverfahren verarbeitet werden können.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall war die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Finanzamt zur Erfüllung seiner Aufgaben als Steuerbehörde erforderlich. Das Finanzamt hatte das Vorlageersuchen gestellt, um die steuerliche Situation des Rechtsanwalts zu prüfen.

Der Rechtsanwalt konnte sich gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erfolgreich wehren.