BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: „Vorkasse“-Hinweis nicht zwingend erforderlich

BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 wichtige Grundsätze zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen und Vorauszahlungen bestätigt und konkretisiert. Eine Rechnung kann auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung sein, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Entscheidend ist, ob aus der Rechnung oder aus den Umständen erkennbar ist, dass sie sich auf eine erst künftig zu erbringende Leistung bezieht.

Hintergrund: Vorsteuerabzug bei Anzahlungen

Grundsätzlich kann ein Unternehmer Vorsteuer abziehen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt und die Leistung für sein Unternehmen bezogen wird.

Bei Anzahlungen gilt eine Besonderheit: Wird die Zahlung bereits vor Ausführung der Leistung geleistet, kann der Vorsteuerabzug ebenfalls bereits vor Leistungserbringung möglich sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt,
  • die Zahlung tatsächlich geleistet wurde,
  • die künftige Leistung hinreichend bestimmt ist,
  • der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung künftig noch erbracht wird.

Der Fall ist besonders praxisrelevant, wenn eine Leistung später nicht ausgeführt wird, etwa wegen Insolvenz, Betrug oder sonstiger Leistungsstörung.

Der Streitfall: Nicht gelieferte Photovoltaikanlage

Im entschiedenen Fall ging es um Vorauszahlungen für eine Photovoltaikanlage. Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell, bei dem sie eine PV-Anlage erwerben und anschließend verpachten sollte. Später stellte sich heraus, dass die Anlage tatsächlich nicht geliefert wurde; der Fall stand im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug.

Streitig war, ob die Klägerin dennoch den Vorsteuerabzug aus den geleisteten Zahlungen geltend machen konnte.

Kernaussage 1: Keine Pflicht zur ausdrücklichen Bezeichnung als „Vorkasse“

Der BFH stellt klar: Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht ausdrücklich als „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.

Damit wendet sich der BFH gegen überhöhte formale Anforderungen. Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht auf ein bestimmtes Schlagwort an, sondern auf den objektiven Erklärungsgehalt der Rechnung und die erkennbaren Umstände.

Kernaussage 2: Entscheidend ist die Sicht im Zeitpunkt der Zahlung

Der BFH betont außerdem: Der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine künftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung. Es reicht nicht, dass rückblickend eine Leistung geplant war. Maßgeblich ist, welche Vorstellung der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung hatte.

Vorsteuerabzug möglich

Der Vorsteuerabzug kann möglich sein, wenn der Unternehmer bei Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung noch erbracht wird, und keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Leistung nicht ausgeführt werden wird.

Vorsteuerabzug problematisch

Problematisch wird es dagegen, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, dass die Leistung bereits erbracht wurde, obwohl tatsächlich keine Leistung erfolgt ist. Dann liegt aus seiner Sicht keine Vorauszahlung auf eine künftige Leistung vor. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung ausscheiden.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Urteil ist für Unternehmer und die Buchhaltungspraxis bedeutsam, weil Anzahlungen in vielen Branchen üblich sind, etwa bei:

  • Bauleistungen,
  • Maschinen- und Anlagenkäufen,
  • Photovoltaikanlagen,
  • größeren Investitionsvorhaben,
  • Software- und IT-Projekten,
  • Projektgeschäften,
  • Sonderanfertigungen.

Der BFH schafft insoweit Rechtssicherheit: Der Vorsteuerabzug scheitert nicht allein daran, dass eine Rechnung nicht ausdrücklich als Anzahlungsrechnung bezeichnet ist. Entscheidend bleibt aber, dass die Zahlung tatsächlich vor der Leistung erfolgt und die Beteiligten von einer künftig noch zu erbringenden Leistung ausgehen.

Folgen für die Rechnungspraxis

Auch wenn der BFH keine ausdrückliche Bezeichnung als „Vorkasse“ verlangt, ist aus praktischer Sicht eine klare Formulierung dringend zu empfehlen.

Eine Anzahlungsrechnung sollte möglichst eindeutig erkennen lassen:

  • welche Leistung künftig erbracht werden soll,
  • welcher Betrag als Anzahlung verlangt wird,
  • welcher Umsatzsteuerbetrag auf die Anzahlung entfällt,
  • wann die Zahlung fällig ist,
  • dass die Leistung noch nicht ausgeführt wurde.

Eine klare Bezeichnung als „Anzahlungsrechnung“ oder „Vorauszahlungsrechnung“ vermeidet spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Praxishinweis: Dokumentation ist entscheidend

Unternehmer sollten bei Anzahlungen sorgfältig dokumentieren, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung von einer noch auszuführenden Leistung ausgegangen sind. Das kann insbesondere durch folgende Unterlagen erfolgen:

  • Vertrag oder Bestellung,
  • Auftragsbestätigung,
  • Anzahlungsrechnung,
  • Zahlungsnachweis,
  • Schriftverkehr zur geplanten Leistung,
  • Liefer- oder Leistungszeitplan,
  • Projektunterlagen,
  • spätere Schlussrechnung oder Stornounterlagen.

Gerade bei hohen Anzahlungen sollte die Buchhaltung nicht nur die Rechnung erfassen, sondern auch den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung nachvollziehbar dokumentieren.

Was gilt, wenn die Leistung später nicht erbracht wird?

Wird die Leistung später nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zum rückwirkenden Verlust des Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist zunächst die Situation im Zeitpunkt der Zahlung.

Allerdings kann später eine Berichtigung erforderlich werden, wenn feststeht, dass die Leistung endgültig nicht ausgeführt wird und die Anzahlung zurückgezahlt oder rückabgewickelt wird. In solchen Fällen sind die umsatzsteuerlichen Folgen im Einzelfall zu prüfen.

Typische Fehler in der Praxis

In der Praxis sollten insbesondere folgende Fehler vermieden werden:

FehlerRisiko
Rechnung wird als normale Schlussrechnung gebucht, obwohl noch keine Leistung erfolgt istFalscher Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
Keine Dokumentation zur künftigen LeistungNachweisprobleme bei Betriebsprüfung
Zahlung erfolgt, obwohl bereits Zweifel an der Leistungserbringung bestehenRisiko der Versagung des Vorsteuerabzugs
Rechnung enthält unklare LeistungsbeschreibungFormelle und materielle Risiken
Spätere Nichtausführung wird umsatzsteuerlich nicht geprüftBerichtigungsrisiko

Fazit

Der BFH stärkt mit seinem Urteil den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen. Eine Vorauszahlungsrechnung muss nicht zwingend ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet sein. Es genügt, wenn aus der Rechnung oder den Umständen erkennbar ist, dass die Zahlung für eine erst künftig zu erbringende Leistung erfolgt.

Gleichzeitig zieht der BFH eine wichtige Grenze: Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass er auf eine noch auszuführende Leistung zahlt. Wer dagegen annimmt, die Leistung sei bereits erbracht, kann sich bei tatsächlich fehlender Leistung nicht ohne Weiteres auf den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung berufen.

Für die Praxis gilt daher: Anzahlungen sollten klar bezeichnet, sauber dokumentiert und buchhalterisch eindeutig behandelt werden. Das reduziert Streitigkeiten mit dem Finanzamt und sichert den Vorsteuerabzug ab.

Quelle: BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23, „Vorsteuerabzug aus Anzahlungen“.