Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (v. 22.07.2025, VIII R 23/23, NV) entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen Ehegatten steuerlich anzuerkennen sein kann, auch wenn Mietzahlungen über gemeinsame Konten wieder in den Betrieb des Mieter-Ehegatten zurückfließen.
Damit stärkt der BFH die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Mietverhältnissen und grenzt klar zwischen Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO), Angehörigenverträgen und möglicher Liebhaberei ab.
Der Streitfall
- Ein Rechtsanwalt mietete Kanzleiräume von seiner Ehefrau.
- Die monatliche Miete (ca. 3.400 €) wurde vom Kanzleikonto an die Ehefrau überwiesen.
- Von ihrem Konto flossen wiederum Beträge auf ein gemeinsames „Familienkonto“, von dem wiederum Einlagen in die Kanzlei des Anwalts geleistet wurden.
- Das Finanzamt wertete dies als Scheingeschäft: Die Mieten seien nie endgültig in das Vermögen der Ehefrau geflossen.
- Folge: Betriebsausgabenabzug versagt, Mieteinnahmen der Ehefrau nicht anerkannt.
Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung auf und stellte klar:
- Kein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO):
Das Mietverhältnis wurde tatsächlich durchgeführt – die Miete wurde gezahlt und verbucht. Die späteren Einlagen der Ehefrau in die Kanzlei waren ein eigenständiger Vorgang und lassen nicht auf einen Gesamtplan schließen, die Mietzahlungen von vornherein rückgängig zu machen. - Fremdvergleich:
Zwar sind Ehegattenverträge stets am Fremdvergleich zu messen, doch kleinere formale Unstimmigkeiten führen nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung. Entscheidend ist die ernsthafte Durchführung des Vertrags. - Liebhaberei:
Bei dauerhaft verlustbringender Tätigkeit des Mieter-Ehegatten (hier: Rechtsanwaltskanzlei) kann im Einzelfall eher eine Liebhaberei angenommen werden – dies betrifft aber die Einkünfteerzielungsabsicht und nicht die Anerkennung des Mietvertrags an sich.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt erneut, wie wichtig die Abgrenzung zwischen Scheingeschäft, Fremdvergleich und Liebhaberei ist:
- Scheingeschäft: Nur wenn von vornherein klar ist, dass die wirtschaftlichen Folgen eines Vertrags nicht eintreten sollen, liegt ein Scheingeschäft vor.
- Angehörigenverträge: Ehegattenverträge sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden.
- Liebhaberei: Dauerhafte Verluste im Betrieb eines Ehegatten können zu Liebhaberei führen – dies ist aber ein eigenständiger Prüfungspunkt.
Fazit
Das BFH-Urteil stärkt die Position von Steuerpflichtigen:
- Mietverträge zwischen Ehegatten sind auch dann anzuerkennen, wenn über gemeinsame Konten wieder Mittel in den Betrieb des Mieter-Ehegatten zurückfließen.
- Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags.
- Finanzämter dürfen die Anerkennung nicht vorschnell mit dem Argument des Scheingeschäfts verweigern.
💡 Praxis-Tipp: Wer Ehegattenverträge schließt (Miete, Darlehen etc.), sollte diese stets schriftlich dokumentieren, marktüblich ausgestalten und konsequent durchführen. So wird die steuerliche Anerkennung sichergestellt.