BFH zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

Leitsatz

  1. Entsteht ein Vorsteuerberichtigungsanspruch dadurch, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt, liegt keine anfechtbare Rechtshandlung vor.
  2. Lohnsteuer ist nicht Teil eines Bargeschäfts i. S. des § 142 InsO, wenn es weder zu einer zeitnahen Zahlung derselben noch zu einer zeitnahen Aufrechnung mit dieser gekommen ist.

Quelle: BFH, Urteil XI R 44/20 vom 03.08.2022