BFH: Zur Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen i. S. d. § 233a Abs. 1 AO als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Im Beschluss VIII R 8/21 vom 01.08.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Höhe der Aussetzungszinsen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 nicht verfassungskonform ist.

Der BFH hat seine Entscheidung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) gestützt. Nach diesem Grundsatz darf niemand willkürlich oder ungleich behandelt werden. Der BFH stellt fest, dass die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % pro Monat deutlich über dem liegt, was am Markt üblich ist. Im Streitzeitraum, also ab dem Jahr 2019, lag der durchschnittliche Marktzins bei etwa 0,04 % pro Monat.

Der BFH ist der Auffassung, dass eine solche Überhöhung der Zinssätze nicht gerechtfertigt ist. Sie führt dazu, dass Steuerpflichtige, die die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung beantragen, unverhältnismäßig belastet werden. Dies widerspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Der BFH hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021, mit der die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 für verfassungswidrig erklärt wurde, nicht ausdrücklich bestätigt. Der BFH hat jedoch festgestellt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für die Aussetzungszinsen gilt.

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 Aussetzungszinsen entrichten mussten, können diese Zinsen zurückfordern.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu reformieren. Die Bundesregierung hat sich bisher jedoch noch nicht auf eine konkrete Reformlösung festgelegt.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen für Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 Aussetzungszinsen entrichten mussten, können diese Zinsen zurückfordern.

Die Rückforderung der Aussetzungszinsen kann über einen Antrag auf Erlass der Zinsen oder über einen Antrag auf Rückerstattung der Zinsen erfolgen.

Der Antrag auf Erlass der Zinsen ist bei dem Finanzamt zu stellen, das die Zinsen festgesetzt hat. Das Finanzamt hat den Antrag zu prüfen und über ihn zu entscheiden.

Der Antrag auf Rückerstattung der Zinsen ist bei der Finanzbehörde des Bundeslandes zu stellen, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Finanzbehörde hat den Antrag zu prüfen und über ihn zu entscheiden.

Konkrete Auswirkungen

Die konkrete Höhe der Rückzahlung der Aussetzungszinsen hängt von der Höhe der Zinsen und der Dauer der Verzinsung ab.

In der Regel wird die Rückzahlung der Aussetzungszinsen zu einer erheblichen finanziellen Entlastung für Steuerpflichtige führen.

Reformbedarf

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Deutschland reformiert werden muss.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Verzinsung zu reformieren. Die Bundesregierung hat sich bisher jedoch noch nicht auf eine konkrete Reformlösung festgelegt.