Der BFH hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 29/21 (veröffentlicht am 05.02.2026) zentrale Grundsätze zur Betriebsaufgabe eines freigegebenen Betriebs und zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld im eröffneten Insolvenzverfahren präzisiert.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders relevant, wenn
- der Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt,
- der Schuldner den Betrieb danach fortführt und später aufgibt,
- Übergangs- und/oder Aufgabegewinne entstehen (häufig bei Wechsel der Gewinnermittlungsart oder „Schluss-/Aufgabebilanz-Themen“).
1) Kernaussage 1: Zweistufiges Vorgehen – erst Steuerrecht, dann Insolvenzrecht
Der BFH verlangt ein zweistufiges Schema:
- Einkommensteuer „einheitlich“ nach Einkommensteuerrecht ermitteln (also wie gewohnt nach EStG-Grundsätzen, inkl. Übergangs- und Aufgabegewinn).
- Anschließend die so ermittelte Einkommensteuerschuld „insolvenzrechtlich“ aufteilen – im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche.
Praxisübersetzung: Sie rechnen steuerlich zunächst „normal“. Erst danach stellt sich die Frage, welcher Anteil der Steuer als Masseverbindlichkeit/gegen den Verwalter festzusetzen ist und welcher Anteil dem insolvenzfreien Bereich bzw. dem Schuldner zuzuordnen ist (Festsetzungsadressat/Haftungszugriff).
2) Kernaussage 2: Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO „zieht“ nicht rückwirkend und nicht über vorhandenes Vermögen
Der BFH schließt sich ausdrücklich der zivil-/insolvenzrechtlichen Linie des BGH (21.02.2019 – IX ZR 246/17) an:
Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte.
Konsequenz: Eine Freigabe „des Betriebs“ ist in Wahrheit keine Totalfreigabe des gesamten Betriebsvermögens, sondern wirkt typischerweise ex nunc und im Kern auf den Neuerwerb aus der fortgeführten Tätigkeit.
3) Kernaussage 3: Fortgeführter Betrieb kann in mehrere insolvenzrechtliche Bereiche „zerschnitten“ sein
Führt der Schuldner den Betrieb nach Freigabe fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zugeordnet sein. Der BFH spricht ausdrücklich davon, dass es (mit Einschränkungen) bis zu drei Bereiche sein können.
Typisches Bild in der Praxis:
- Insolvenzmasse: Vermögen, das bereits vor Freigabe (bzw. bei Verfahrenseröffnung/Wirksamwerden der Freigabe) zur Masse gehört.
- Freigegebener Neuerwerb: Vermögen/Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit ab Freigabe (insolvenzfrei gegenüber Altgläubigern; haftet typischerweise nur Neugläubigern).
- Sonstige insolvenzfreie Sphäre: Je nach Sachverhalt weitere insolvenzfreie Bestandteile.
4) Kernaussage 4: Betriebsaufgabe trotz Freigabe möglich – auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind aufzuteilen
Der BFH stellt klar:
- Ein im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführter Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
- Übergangsgewinne und Aufgabegewinne sind nach ESt-Recht zu ermitteln und anschließend insolvenzrechtlich auf die Vermögensbereiche zu verteilen.
Wichtig: Gerade Übergangs-/Aufgabegewinne entstehen häufig „aus dem Bestand“ (Altvermögen) und „aus dem laufenden Betrieb“ (Neuerwerb). Der BFH macht deutlich: Diese Größen sind nicht automatisch vollständig dem freigegebenen Bereich zuzuordnen.
5) Praktische Folgen für Beratung, Erklärung und Verfahrensführung
A) Getrennte „Sphären-Dokumentation“ wird entscheidend
Sie brauchen in der Akte (und idealerweise in der Buchführung/Übersichten) eine klare Zuordnung, welche Erträge/Aufwendungen welchen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzurechnen sind. Ohne diese Zuordnung wird die spätere Steueraufteilung kaum belastbar begründbar sein.
B) Festsetzungsadressat und Haftungsfolgen im Blick behalten
Die Aufteilung ist nicht akademisch: Sie steuert, gegen wen festgesetzt wird (Insolvenzverwalter/Masse vs. Schuldner) und aus welcher Vermögenssphäre vollstreckt werden kann.
C) Aufgabe/Übergang nicht „pauschal freigegeben“ behandeln
Wenn im Mandat die These auftaucht „freigegeben = alles danach gehört nur dem Schuldner“, ist nach X R 29/21 besonders vorsichtig zu prüfen: Altvermögen bleibt regelmäßig Masse, auch wenn der Betrieb fortgeführt wird.
6) Arbeitshilfe: Prüf- und Vorgehensschema für die Praxis
- Zeitachse aufstellen
- Verfahrenseröffnung
- Datum/Zugang Freigabeerklärung (§ 35 Abs. 2 InsO)
- ggf. Aufgabezeitpunkt / Betriebsbeendigung
- Steuerlich einheitlich ermitteln
- laufender Gewinn/Verlust
- Übergangsgewinn/-verlust (falls Gewinnermittlungsart wechselt/Schlussbilanzthemen)
- Aufgabegewinn/-verlust
- Insolvenzrechtliche Zuordnung der Komponenten
- Welche Position stammt aus Altvermögen (Masse)?
- Welche Position ist Neuerwerb nach Freigabe (freigegeben)?
- Gibt es Mischpositionen → Aufteilungsschlüssel begründen
- Einkommensteuer-Schuld aufteilen
- Verhältnis der Einkünfte je Bereich → Steueranteile ableiten (BFH-Vorgabe)
- Verfahrensstrategie
- Klare Darstellung in Einspruch/Klage: erst ESt-rechtliche Ermittlung, dann insolvenzrechtliche Zuordnung/Schlüssel
Fazit
Das Urteil X R 29/21 zwingt zu sauberer Methodik: Freigabe ≠ pauschale Entlassung des gesamten Betriebsvermögens aus der Masse. Steuerlich gilt: Erst wird die Einkommensteuer nach ESt-Grundsätzen einheitlich ermittelt, danach wird die Steuerschuld insolvenzrechtlich den Vermögensbereichen zugeordnet – ausdrücklich auch für Übergangs- und Aufgabegewinne.