BFH zur DSGVO-Auskunft gegen das Finanzamt: Welche Klageart und welche Frist gelten?

Mit Urteil vom 06.05.2025 (Az. IX R 2/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine grundsätzliche Entscheidung zur gerichtlichen Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde getroffen.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Klageart ist statthaft – und wie lange hat man für die Klage Zeit?


⚖️ Verpflichtungsklage – nicht allgemeine Leistungsklage

Der BFH stellt klar, dass bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO die richtige Klageart ist. Der Kläger verlangt, dass die Behörde eine konkrete Amtshandlung – nämlich die Auskunftserteilung – vornimmt, daher ist die Verpflichtungsklage einschlägig.

Der BFH folgt damit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits mehrfach die Verpflichtungsklage bei vergleichbaren DSGVO-Ansprüchen gegenüber Verwaltungsbehörden bestätigt hatte (z. B. BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21).


⏱️ Klagefrist: Nur ein Monat – trotz DSGVO

Noch bedeutsamer für die Praxis: Der BFH legt fest, dass die Klage auch bei DSGVO-Ansprüchen innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO erhoben werden muss. Das gilt auch dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO greift dann, also max. ein Jahr Frist).

Damit verwirft der BFH ausdrücklich die Vorstellung, dass Klagen auf DSGVO-Auskunft gegen Finanzbehörden „jederzeit“ erhoben werden könnten. Eine solche Fristlosigkeit lasse sich nicht aus der DSGVO selbst, noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität ableiten.


📌 Konsequenzen für die Praxis

  • Steuerpflichtige und ihre Berater müssen wachsam sein, wenn Finanzämter Auskunftsanträge ablehnen oder nicht bearbeiten.
  • Es ist keine „Offenfrist“ gegeben – die Fristen der FGO gelten vollumfänglich auch für DSGVO-Klagen.
  • Die Klage ist als Verpflichtungsklage einzureichen – nicht als allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.
  • Die Einmonatsfrist (§ 47 FGO) beginnt mit der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung – spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung.

🧾 Unser Rat aus der steuerlichen Praxis

Wer datenschutzrechtliche Auskünfte gegenüber dem Finanzamt geltend machen will – z. B. über gespeicherte Steuerdaten, interne Vermerke oder gespeicherte Drittauskunftsinhalte – sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und – falls nötig – bei der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Auskunftsansprüche.

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit – aber auch strikte Fristen. Verpassen Sie sie nicht.


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