BFH zur Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb

Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG

Leitsatz

  1. „Angesetzter“ Wert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.
  2. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.

Quelle: BFH, Urteil IX R 3/21 vom 06.12.2021