BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten

BFH, Urteil III R 45/22 vom 21.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auch ein möglicher zukünftiger Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinn zu berücksichtigen ist – selbst dann, wenn die betreffenden stillen Reserven nicht bereits zu Beginn im Betriebskonzept erfasst wurden.

Kernaussage des Urteils

  • Eine Totalgewinnprognose darf nicht nur auf die laufenden Betriebsergebnisse abstellen.
  • Auch stille Reserven, die sich erst im Laufe der Zeit bilden und bei einer späteren Veräußerung oder Aufgabe realisiert werden können, sind einzubeziehen.
  • Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus Land- und Forstwirtschaft.

Der BFH schließt sich damit seiner bisherigen Rechtsprechung an (vgl. Urteil vom 13.12.2023 – VI R 3/22).

Bedeutung für die Praxis

Gerade bei Betrieben, die über Jahre hinweg Verluste erwirtschaften, stellt sich häufig die Frage, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ob das Finanzamt von einer Liebhaberei ausgeht. Das Urteil macht deutlich:

  • Verluste allein schließen die Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
  • Potenzielle Gewinne aus der Verwertung von Betriebsvermögen (z. B. Grundstücke, Maschinen, stille Beteiligungen) sind in die Prognose einzubeziehen.

Praxishinweis

Unternehmer, die über längere Zeit Verluste erwirtschaften, können sich auf dieses Urteil berufen: Solange in Zukunft ein positiver Totalgewinn möglich ist – etwa durch eine spätere Betriebsveräußerung –, kann die steuerliche Anerkennung von Verlusten weiterhin gerechtfertigt sein.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil III R 45/22 vom 21.05.2025