BFH zur Grunderwerbsteuer: Verminderung der Beteiligung eines Kommanditisten am Vermögen einer grundbesitzenden KG

Wesentliche Aspekte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, deren Geschäftsfeld der Kauf, das Halten und das Verwalten von Immobilien ist, hatte von einem ihrer Kommanditisten, UC, Grundstücke erworben. UC veräußerte später einen Großteil seiner Anteile an der Klägerin. Das Finanzamt (FA) setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, da es die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund der Verminderung der Beteiligung von UC innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums als entfallen ansah.
  2. Entscheidung des BFH: Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG entfällt rückwirkend, wenn sich der Anteil des Kommanditisten im maßgebenden Fünfjahreszeitraum tatsächlich im Sinne des § 5 Abs. 3 GrEStG vermindert hat.
  3. Begründung:
    • Der BFH stellte fest, dass die Anteilsminderung von UC an der Klägerin durch den Verkauf seiner Anteile an die Q-Verwaltungs GmbH eine tatsächliche Verminderung im Sinne des § 5 Abs. 3 GrEStG darstellt.
    • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG war zunächst gewährt worden, fiel aber rückwirkend weg, da sich UCs Anteil an der Klägerin innerhalb von fünf Jahren um 89,11 % vermindert hatte.
    • Die Feststellungs- und Festsetzungsfristen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide noch nicht abgelaufen.
  4. Konsequenzen: Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich ist. Eine tatsächliche Verminderung der Beteiligung eines Kommanditisten führt zum Wegfall der Steuerbefreiung.
  5. Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil hat wichtige Implikationen für die steuerliche Behandlung von Anteilsübertragungen bei grundbesitzenden Personengesellschaften und betont die Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG.