📅 Veröffentlicht am 11. April 2025
🔍 Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV)
📌 Pressemitteilung Nr. 22/25 vom 10.04.2025
📌 Hintergrund
Säumniszuschläge nach § 240 AO betragen weiterhin 1 % pro angefangenem Monat der Säumnis – also 12 % pro Jahr. Diese Regelung war in der Vergangenheit verfassungsrechtlich umstritten, insbesondere während der Niedrigzinsphase. In mehreren Fällen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) daher ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zuschlagshöhe bejaht.
⚖️ Die aktuelle Entscheidung des BFH
In seinem aktuellen Beschluss vom 21. März 2025 (Az. X B 21/25) stellt der BFH jedoch klar:
Seit dem Zinsanstieg ab März 2022 bestehen keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge.
Begründung:
Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 setzte ein deutlicher und nachhaltiger Anstieg der Marktzinsen ein. Damit sei die Phase der extrem niedrigen Zinsen beendet. Die gesetzlich festgelegten Zuschläge seien seither nicht mehr realitätsfremd.
🧾 Der konkrete Fall
Die Antragstellerin hatte gegen Säumniszuschläge für März bis Dezember 2022 geklagt und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das Finanzgericht gab ihr zunächst recht. Im Beschwerdeverfahren stellte der BFH jedoch fest:
- Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zuschlagshöhe ab März 2022
- Aber: Die Antragstellerin hatte eine Sicherheitsleistung erbracht
- Daher: Das FA hätte die AdV rückwirkend ab Fälligkeit gewähren müssen
- Folge: Die Säumniszuschläge wären entfallen – die Beschwerde des FA blieb erfolglos
💡 Fazit für die Praxis
- Die zeitweise Hoffnung auf eine verfassungswidrige Überhöhung der Säumniszuschläge ist seit März 2022 weitgehend hinfällig.
- Eine Rückforderung oder Aussetzung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ist seitdem nur noch sehr eingeschränkt erfolgversprechend.
- Mandantinnen und Mandanten sollten bei verspäteter Steuerzahlung weiterhin mit Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat rechnen.
- In Einzelfällen kann es dennoch formale Angriffsflächen geben, z. B. bei der rückwirkenden Anwendung von AdV bei geleisteter Sicherheit.
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