BFH, Pressemitteilung Nr. 70/25 vom 23.10.2025 zum Urteil II R 18/23 vom 04.06.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für die lebzeitige Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann gewährt werden kann, wenn das Familienheim in das Vermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Damit stärkt der BFH die Flexibilität in der zivilrechtlichen Gestaltung von Immobilienübertragungen innerhalb der Ehe.
Sachverhalt
- Der Kläger und seine Ehefrau gründeten 2020 eine GbR mit jeweils 50 % Beteiligung.
- Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines selbstgenutzten Familienheims.
- Sie übertrug das Grundstück unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR.
- Die Übertragung wurde als ehebedingte unentgeltliche Zuwendung zugunsten des Klägers bezeichnet.
- Der Kläger beantragte Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
Das Finanzamt erkannte zwar die Schenkung dem Grunde nach an, versagte aber die Steuerbefreiung.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts:
✅ Schenkungsteuerlich gilt der Ehegatte als Gesellschafter in Höhe seines Gesellschaftsanteils als bereichert
✅ Nicht die GbR – obwohl zivilrechtlich Eigentümerin geworden – steht im Fokus
✅ Damit ist die Familienheim-Befreiung anwendbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
Kernbotschaft des BFH:
Für die Steuerbefreiung kommt es auf den tatsächlich bereicherten Ehegatten an – nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung einer GbR.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Entscheidung schafft Gestaltungssicherheit bei Ehegatten-GbR-Modellen:
🔹 Steuerfreie Übertragung von Immobilien in Familien-Beteiligungsstrukturen wird erleichtert
🔹 Stärkung der Flexibilität bei Vermögens- und Nachfolgeplanung
🔹 Risikominimierung in Fällen, in denen Immobilien aus wirtschaftlichen oder haftungsrechtlichen Gründen in eine GbR eingebracht werden sollen
Wichtig bleibt:
📌 Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken muss weiterhin gewährleistet sein
📌 Die GbR darf grundsätzlich keine Einkünfteerzielungsabsicht vorschalten, die die Wohnnutzung verdrängt
Quelle: Bundesfinanzhof
✅ Praxis-Checkliste: Steuerfreie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Damit die Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gewährt wird, sollten folgende Punkte erfüllt sein:
| Prüffeld | Voraussetzung | Erfüllt? ✅ |
|---|---|---|
| Begünstigtes Objekt | Wohnhaus oder Eigentumswohnung, die den Lebensmittelpunkt der Ehegatten bildet | ☐ |
| Eigene Wohnzwecke | Das Familienheim wird selbst bewohnt – keine Vermietung | ☐ |
| Übertragung unter Ehegatten | Unentgeltliche Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen | ☐ |
| Bereicherung beim Ehegatten | Steuerlich gilt der Gesellschafter, nicht die GbR, als Empfänger | ☐ |
| Fortdauernde Selbstnutzung | Mindestens 10 Jahre fortgesetzte Nutzung nach Übertragung | ☐ |
| GbR-Struktur | Ehegatten 50/50-Beteiligung und klare gesellschaftsvertragliche Regelung | ☐ |
| Keine steuerliche Sperrwirkung | Kein späterer Verkauf/Übertragung, die den Wohnzweck entfallen lässt | ☐ |
📌 Gestaltungsschema – wie bleibt es steuerfrei?
Ausgangslage:
- Ehefrau = Alleineigentümerin des Familienheims
- Ehegatten wohnen gemeinsam darin
Gestaltungsschritte:
1️⃣ Ehegatten errichten eine GbR (notariell empfohlen)
2️⃣ Ehefrau überträgt das Familienheim unentgeltlich in die GbR
3️⃣ Der hälftige (neue) Mitberechtigungsanteil des Ehemannes wird
→ als ehebedingte Zuwendung eingestuft
4️⃣ Antrag auf Schenkungsteuerbefreiung Familienheim
5️⃣ Selbstnutzung wird beibehalten
📍 Ergebnis: Keine Schenkungsteuer!
→ Der BFH bestätigt: wirtschaftlicher Bereicherungsvorgang > zivilrechtliche Eigentumslage
🚫 Typische Fallstricke
| Fehler | Risiko |
|---|---|
| Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf von 10 Jahren | Steuerbefreiung rückwirkend weg |
| Vermietung eines Teilbereichs (AirBnB etc.) | Teilweise Versagung der Befreiung |
| Abweichende Beteiligungsverhältnisse in GbR | Diskussion um Bereicherungshöhe |
| Unzureichende vertragliche Dokumentation | Streit über Zuwendung / Nachweisprobleme |
💡 Tipp: Immer sauber dokumentieren, dass Wohnzweck > Vermögensverwaltung ist.
🎯 Beratungsimpuls
Die BFH-Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume:
✅ Vermögensschutz durch GbR-Struktur
✅ Keine steuerlichen Nachteile bei Eigentumsangleichung
✅ Gut kombinierbar mit späterer Nachfolgeplanung (sukzessiver Anteilserwerb durch Kinder)