BFH zur Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR kann steuerfrei bleiben

BFH, Pressemitteilung Nr. 70/25 vom 23.10.2025 zum Urteil II R 18/23 vom 04.06.2025


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für die lebzeitige Übertragung eines Familienheims unter Ehegatten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch dann gewährt werden kann, wenn das Familienheim in das Vermögen einer Ehegatten-GbR eingebracht wird, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Damit stärkt der BFH die Flexibilität in der zivilrechtlichen Gestaltung von Immobilienübertragungen innerhalb der Ehe.


Sachverhalt

  • Der Kläger und seine Ehefrau gründeten 2020 eine GbR mit jeweils 50 % Beteiligung.
  • Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines selbstgenutzten Familienheims.
  • Sie übertrug das Grundstück unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR.
  • Die Übertragung wurde als ehebedingte unentgeltliche Zuwendung zugunsten des Klägers bezeichnet.
  • Der Kläger beantragte Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Das Finanzamt erkannte zwar die Schenkung dem Grunde nach an, versagte aber die Steuerbefreiung.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts:

✅ Schenkungsteuerlich gilt der Ehegatte als Gesellschafter in Höhe seines Gesellschaftsanteils als bereichert
✅ Nicht die GbR – obwohl zivilrechtlich Eigentümerin geworden – steht im Fokus
✅ Damit ist die Familienheim-Befreiung anwendbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind

Kernbotschaft des BFH:
Für die Steuerbefreiung kommt es auf den tatsächlich bereicherten Ehegatten an – nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung einer GbR.


Bedeutung für die Beratungspraxis

Die Entscheidung schafft Gestaltungssicherheit bei Ehegatten-GbR-Modellen:

🔹 Steuerfreie Übertragung von Immobilien in Familien-Beteiligungsstrukturen wird erleichtert
🔹 Stärkung der Flexibilität bei Vermögens- und Nachfolgeplanung
🔹 Risikominimierung in Fällen, in denen Immobilien aus wirtschaftlichen oder haftungsrechtlichen Gründen in eine GbR eingebracht werden sollen

Wichtig bleibt:
📌 Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken muss weiterhin gewährleistet sein
📌 Die GbR darf grundsätzlich keine Einkünfteerzielungsabsicht vorschalten, die die Wohnnutzung verdrängt


Quelle: Bundesfinanzhof

✅ Praxis-Checkliste: Steuerfreie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Damit die Schenkungsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gewährt wird, sollten folgende Punkte erfüllt sein:

PrüffeldVoraussetzungErfüllt? ✅
Begünstigtes ObjektWohnhaus oder Eigentumswohnung, die den Lebensmittelpunkt der Ehegatten bildet
Eigene WohnzweckeDas Familienheim wird selbst bewohnt – keine Vermietung
Übertragung unter EhegattenUnentgeltliche Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen
Bereicherung beim EhegattenSteuerlich gilt der Gesellschafter, nicht die GbR, als Empfänger
Fortdauernde SelbstnutzungMindestens 10 Jahre fortgesetzte Nutzung nach Übertragung
GbR-StrukturEhegatten 50/50-Beteiligung und klare gesellschaftsvertragliche Regelung
Keine steuerliche SperrwirkungKein späterer Verkauf/Übertragung, die den Wohnzweck entfallen lässt

📌 Gestaltungsschema – wie bleibt es steuerfrei?

Ausgangslage:

  • Ehefrau = Alleineigentümerin des Familienheims
  • Ehegatten wohnen gemeinsam darin

Gestaltungsschritte:

1️⃣ Ehegatten errichten eine GbR (notariell empfohlen)
2️⃣ Ehefrau überträgt das Familienheim unentgeltlich in die GbR
3️⃣ Der hälftige (neue) Mitberechtigungsanteil des Ehemannes wird
als ehebedingte Zuwendung eingestuft
4️⃣ Antrag auf Schenkungsteuerbefreiung Familienheim
5️⃣ Selbstnutzung wird beibehalten

📍 Ergebnis: Keine Schenkungsteuer!
→ Der BFH bestätigt: wirtschaftlicher Bereicherungsvorgang > zivilrechtliche Eigentumslage


🚫 Typische Fallstricke

FehlerRisiko
Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf von 10 JahrenSteuerbefreiung rückwirkend weg
Vermietung eines Teilbereichs (AirBnB etc.)Teilweise Versagung der Befreiung
Abweichende Beteiligungsverhältnisse in GbRDiskussion um Bereicherungshöhe
Unzureichende vertragliche DokumentationStreit über Zuwendung / Nachweisprobleme

💡 Tipp: Immer sauber dokumentieren, dass Wohnzweck > Vermögensverwaltung ist.


🎯 Beratungsimpuls

Die BFH-Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume:

✅ Vermögensschutz durch GbR-Struktur
✅ Keine steuerlichen Nachteile bei Eigentumsangleichung
✅ Gut kombinierbar mit späterer Nachfolgeplanung (sukzessiver Anteilserwerb durch Kinder)