BFH, Beschluss vom 19.05.2025 – VII R 18/22 (EuGH-Vorlage)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur zolltariflichen Einreihung von Fischöl vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung der Ware in der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Vorlagefrage des BFH
Der BFH möchte vom EuGH geklärt wissen:
- Welcher Mindestgehalt an Triglyceriden ist erforderlich, damit eine Ware als „Fette und Öle“ im Sinne der KN-Position 1516 einzustufen ist,
- wenn sie im Übrigen überwiegend aus Mono- und Diglyceriden besteht, die als Nebenprodukte einer Wiederveresterung entstanden sind.
Hintergrund
- Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist die Grundlage für die zolltarifliche Einreihung von Waren in der EU.
- Fischöle können sowohl in Lebensmittel- und Futtermittelindustrien als auch in der chemischen Industrie Verwendung finden.
- Für die zollrechtliche Behandlung ist entscheidend, ob ein Erzeugnis als „Fette und Öle“ (Kapitel 15 KN) oder unter einer anderen Position einzureihen ist.
- Der Anteil an Triglyceriden spielt dabei eine zentrale Rolle, da diese den Hauptbestandteil natürlicher Fette und Öle ausmachen.
Bedeutung der Vorlage
- Die Antwort des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, welcher Mindestgehalt an Triglyceriden für die Einreihung maßgeblich ist.
- Dies hat direkte Auswirkungen auf die Zolltarifierung und Zollhöhe bei der Einfuhr entsprechender Produkte.
- Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die mit Fischölprodukten oder ähnlichen Erzeugnissen handeln, die im Herstellungsprozess durch Wiederveresterung verändert wurden.
Praxis-Hinweis
- Unternehmen im Import/Export sollten die weitere Entwicklung genau beobachten, da eine abweichende Tarifierung zu Nachforderungen oder Erstattungen von Zöllen führen kann.
- Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt eine Rechtsunsicherheit bestehen. Unternehmen sollten daher ihre Zollanmeldungen dokumentieren und mögliche Risiken einkalkulieren.
- Steuerberater und Zolldeklaranten sollten prüfen, ob in laufenden Verfahren ein Ruhen des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung sinnvoll ist.
Quelle: Bundesfinanzhof