BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 23/23
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist verfahrensrechtlich anspruchsvoll, sobald Gewinneinkünfte gesondert festgestellt werden (z. B. Mitunternehmerschaften, Betriebe mit Lage-/Betriebsfinanzamt). Der BFH stellt klar: Wenn Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt werden, muss das Finanzgericht im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich ein Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen wurde – weil dieser ggf. Bindungswirkung entfaltet.
1. Worum geht es bei § 34a EStG überhaupt?
Enthält das zu versteuernde Einkommen nicht entnommene Gewinne aus LuF/Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit, kann auf Antrag die Einkommensteuer hierfür (ganz oder teilweise) mit einem Satz von 28,25 % berechnet werden (§ 34a Abs. 1 EStG).
Der nicht entnommene Gewinn ist grundsätzlich:
Gewinn (nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) minus positiver Saldo Entnahmen/Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG).
Wichtig (und häufig missverstanden): Die Begünstigung ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen.
2. Kernaussage des BFH: Gericht muss Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG „mitdenken“
Ausgangslage
Grundsätzlich entscheidet das ESt-Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids über die Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung und ermittelt dafür auch die Grundlagen (Gewinn, Entnahmen, Einlagen).
Besonderheit bei gesonderter Feststellung der Einkünfte
Wenn jedoch Gewinneinkünfte nach § 180 AO gesondert festgestellt werden, können nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG auch die für § 34a relevanten Besteuerungsgrundlagen (u. a. Entnahmen/Einlagen und weitere Parameter) gesondert festgestellt werden.
Und genau hier setzt der BFH an:
- Das FG darf nicht „einfach so“ über § 34a entscheiden, wenn unklar ist, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert.
- Denn: Ein § 34a Abs. 10-Bescheid ist selbständig anfechtbar und kann zwar mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbunden werden, bleibt aber inhaltlich ein eigenständiger Verwaltungsakt.
- Zudem ordnet der BFH die Bescheidhierarchie klar ein: Der § 34a Abs. 10-Bescheid ist Folgebescheid des Gewinnfeststellungsbescheids und zugleich nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid (u. a.) für den Einkommensteuerbescheid.
Praktische Konsequenz:
Existiert ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid, ist das ESt-Finanzamt (und das Gericht) an dessen Inhalt gebunden. Streit gehört dann in das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid – nicht „nachgelagert“ gegen den ESt-Bescheid.
3. Was wird nach § 34a Abs. 10 EStG überhaupt festgestellt?
Der BFH betont: Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG ist nicht der „nicht entnommene Gewinn“ als Saldogröße, sondern die Berechnungsfaktoren, die zur Ermittlung dieser Saldogröße benötigt werden (insbesondere Gewinn, Entnahmen, Einlagen etc.).
4. Kurz zum Streitfall (VI R 23/23): Geldtransfer zwischen zwei Betrieben als Entnahme
Im konkreten Fall (Forstbetrieb) hatte der Steuerpflichtige u. a. 60.000 € von einem Forstbetrieb auf ein Konto eines anderen Forstbetriebs überwiesen. Der BFH qualifiziert dies aus Sicht des abgebenden Betriebs als Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – mit der Folge, dass nur der verbleibende nicht entnommene Gewinn begünstigt sein kann.
Daneben war verfahrensrechtlich entscheidend, dass dem FG Feststellungen dazu fehlten, ob das zuständige Lagefinanzamt bereits einen § 34a Abs. 10-Bescheid erlassen hatte. Deshalb musste das FG im zweiten Rechtsgang nachermitteln.
5. Praxishinweise für die Beratung
A) Wenn § 34a EStG beantragt wird und ein (Mit-)Betrieb gesondert festgestellt wird
- Immer prüfen, ob es neben dem Gewinnfeststellungsbescheid auch einen (ggf. verbundenen) Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG gibt.
- Bescheidtyp und Rechtsbehelfsfristen trennen: § 34a Abs. 10 ist eigenständig anfechtbar.
- Bei streitigen Entnahmen/Einlagen: Streit vorrangig im (Grundlagen-)Feststellungsverfahren führen (Bindungswirkung § 182 AO).
B) Für Einspruch/Klage: typische Fehlerquelle
Wird nur gegen den ESt-Bescheid vorgegangen, obwohl die maßgeblichen Faktoren bereits in einem § 34a Abs. 10-Bescheid festgestellt sind, läuft man in ein Bindungswirkungsproblem: Der Folgebescheid „kann es dann nicht mehr richten“.
6. Checkliste für die Akte (kompakt)
- Liegen Gewinneinkünfte vor, die gesondert festgestellt werden (§ 180 AO)?
- Gibt es für den VZ einen § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid (separat oder verbunden)?
- Sind Entnahmen/Einlagen je Betrieb vollständig dokumentiert (inkl. interner Geldflüsse zwischen Betrieben)?
- Wurde der Rechtsbehelf gegen den richtigen Bescheid eingelegt (Grundlagen- vs. Folgebescheid)?
Fazit
Das Urteil VI R 23/23 ist weniger „materiell spektakulär“ als verfahrensrechtlich bedeutsam: Bei § 34a-Fällen mit gesonderter Einkünftefeststellung entscheidet sich die Durchsetzbarkeit in der Praxis häufig daran, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert – und ob er rechtzeitig und gezielt angegriffen wird.