BFH zur Umsatzsteuerpflicht der Schutzmaskenpauschale – Apotheken müssen aufpassen


Mit Urteil vom 06.02.2025 (Az. V R 24/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die im Rahmen der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung abgegebenen Schutzmasken durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig sind – auch wenn der Kunde selbst nichts zahlte. Die von den Krankenkassen oder dem Bund gezahlte Pauschale gilt als umsatzsteuerpflichtiges Drittentgelt.

Hintergrund: Abgabe kostenloser Masken in der Pandemie

Gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) hatten anspruchsberechtigte Personen Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken, die sie über Apotheken beziehen konnten. Die Apotheken erhielten dafür eine Pauschale – finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung oder den Bund.

BFH: Umsatzsteuerpflicht trotz „kostenloser“ Abgabe

Der BFH stellte nun klar:

Die Abgabe der Schutzmasken stellt eine steuerbare Lieferung an die anspruchsberechtigte Person dar.
Die Schutzmaskenpauschale ist dabei als Drittentgelt anzusehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Das bedeutet: Auch wenn die Abgabe für die betroffene Person kostenlos war, liegt dennoch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, da die Apotheke durch einen Dritten (z. B. Krankenkasse) vergütet wurde.

Konsequenzen für Apotheken und Berater

  • Keine Steuerbefreiung: Die Maskenlieferung fällt nicht unter eine Steuerbefreiung gemäß § 4 UStG.
  • Drittentgelt = steuerpflichtiges Entgelt: Die gezahlte Pauschale unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz.
  • Rückwirkende Auswirkungen: Apotheken, die die Pauschale bislang als steuerfrei behandelt haben, müssen mit Nachforderungen bei Betriebsprüfungen rechnen.

💡 Praxistipp: Prüfen Sie, ob die Schutzmaskenpauschalen im betroffenen Zeitraum korrekt als steuerpflichtige Umsätze erfasst wurden. Bei Unsicherheiten sollten Apotheken zeitnah Rücksprache mit ihrem steuerlichen Berater halten.


📚 Quelle:
BFH, Urteil vom 06.02.2025 – V R 24/23