BFH zur Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG: Nichtigkeit wegen formellen Mangels des Gesetzgebungsverfahrens?

Am 17. Juli 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss I R 12/20, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt wird, ob § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Leitsatz des Beschlusses

Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten, ob § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG in der Fassung des UntStFG wegen eines formellen Mangels im Gesetzgebungsverfahren gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG verstößt und daher möglicherweise nichtig ist.

Hintergrund

Die Bestimmungen in § 43 Abs. 14 KAGG betreffen Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften und deren Steuerpflichten. Der BFH zweifelt jedoch, ob das Gesetz ordnungsgemäß im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens erlassen wurde. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Formvorschriften des Grundgesetzes beachtet wurden.

Relevante Artikel des Grundgesetzes

  • Art. 20 Abs. 2 GG: Bestimmt, dass die Gesetzgebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgen muss.
  • Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG: Gewährleistet die freie Wahl der Abgeordneten und die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens.
  • Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG: Regelt die Zuständigkeit des Bundestages zur Gesetzgebung.
  • Art. 76 Abs. 1 GG: Bestimmt das Verfahren zur Einführung von Gesetzen, einschließlich der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Beteiligung des Bundestages.

Bedeutung des Beschlusses

Mit dieser Entscheidung könnte eine rechtliche Klarstellung in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) und insbesondere der § 43 Abs. 14 KAGG-Bestimmungen erlangt werden. Ein möglicher Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Vorschriften würde weitreichende Auswirkungen auf die Rechtskraft der entsprechenden Bestimmungen und ihre steuerliche Relevanz haben.

Der BFH stellt also nicht selbst fest, ob die Regelungen verfassungswidrig sind, sondern bittet das Bundesverfassungsgericht um eine Prüfung. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für die Steuerpraxis im Bereich der Kapitalanlagegesellschaften haben.

Fazit

Der Beschluss des BFH könnte zur rechtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines zentralen Teils des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes führen. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass die entsprechenden Bestimmungen gegen das Grundgesetz verstoßen, könnte dies die Nichtigkeit der Regelungen nach sich ziehen und somit die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagegesellschaften wesentlich beeinflussen.