BFH zur Virtuellen Automatensteuer (II): Parallelentscheidung bestätigt die Rechtslage auch für spätere Meldezeiträume

Glücksspielbesteuerung · BFH-Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025


Am selben Tag wie das bereits besprochene Urteil IX R 27/24 hat der BFH mit IX R 28/24 eine inhaltlich identische Parallelentscheidung getroffen. Auch hier klagte eine maltesische Kapitalgesellschaft gegen ihre Steueranmeldung zur Virtuellen Automatensteuer – diesmal für den Monat April 2023 statt Juli 2021. Die Revision wurde aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Die Bedeutung dieser Parallelentscheidung liegt weniger in neuen rechtlichen Aussagen als in ihrer prozessualen Botschaft: Der BFH bestätigt die Verfassungs- und Europarechtskonformität der Virtuellen Automatensteuer ausdrücklich auch für spätere Anmeldezeiträume, nachdem das Besteuerungsregime bereits mehrere Jahre in Kraft war. Das Argument, die Steuer habe sich mit der Zeit als ungeeignet erwiesen – erkennbar am rückläufigen Steueraufkommen –, verfängt auch für den Streitzeitraum 2023 nicht. Der BFH verweist auf die vielfältigen möglichen Ursachen dieses Rückgangs (u.a. Post-Corona-Effekte, zunehmende Vollzugsmaßnahmen der GGL, wirtschaftliche Kaufkraftverluste) und hält an der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative fest.

Für die Beratungspraxis gilt: Die durch IX R 27/24 und IX R 28/24 gemeinsam geformte Rechtsprechungslinie schließt Angriffe auf die Virtuelle Automatensteuer auf verfassungs- oder europarechtlicher Basis für alle bislang bekannten Anmeldezeiträume ab. Offene Einspruchsverfahren mit dieser Begründung sollten entsprechend bewertet werden.


Quelle: BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR28.24.0). Parallelentscheidung zu BFH IX R 27/24, LEXinform-Dokument Nr. 0955456.