Mit Beschluss vom 06.06.2025 (Az. II B 43/24 (AdV)) äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur umstrittenen Frage, ob Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter führen können.
Das Verfahren betrifft die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids – der BFH hat den Fall zwar nicht endgültig entschieden, aber ernsthafte Zweifel an der Steuerpflicht geäußert.
Hintergrund: Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen?
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die unentgeltliche Werterhöhung von Anteilen anderer Gesellschafter als Schenkung – etwa dann, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt und sich dadurch der Wert der Anteile der Mitgesellschafter erhöht.
Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit weit ausgelegt – mit der Folge, dass bereits Zuführungen in die Kapitalrücklage als steuerpflichtige Schenkungen an die übrigen Gesellschafter gewertet wurden.
Der Fall: Zuordnung zur Kapitalrücklage – aber mit Klarstellung
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, dass die Zuführungen zur Kapitalrücklage individuell dem jeweiligen Einzahler zugeordnet werden – also nicht gemeinschaftlich allen Gesellschaftern.
Der BFH stellt in seinem Beschluss klar:
Es bestehen ernstliche Zweifel, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.
Somit sei die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids (Erhebung der Schenkungsteuer) geboten.
Bedeutung für die Praxis
📌 Wichtiger Hinweis für GmbH-Gesellschafter:
Zuführungen zur Kapitalrücklage führen nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter – maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung der Gesellschafter.
📌 Praxistipp:
- Bei Einzahlungen in die Kapitalrücklage sollte klar und schriftlich festgelegt werden, dass die Beträge ausschließlich dem einzahlenden Gesellschafter wirtschaftlich zugeordnet werden.
- So kann vermieden werden, dass das Finanzamt eine Schenkung unterstellt.
Fazit
Der BFH-Beschluss bringt erhebliche Rechtssicherheit für Gesellschafter, die freiwillig Kapital zur Verfügung stellen, ohne dabei anderen Gesellschaftern steuerpflichtige Vorteile zukommen zu lassen.
👉 Das Urteil unterstreicht: Eine steuerpflichtige Werterhöhung setzt mehr voraus als die bloße Einzahlung in die Kapitalrücklage – die wirtschaftliche Zurechnung ist entscheidend.
Das Verfahren in der Hauptsache bleibt abzuwarten – doch schon jetzt zeigt der Beschluss, dass pauschale Annahmen über Schenkungsteuer bei Gesellschafterleistungen nicht haltbar sind.
Quelle: BFH, Beschluss vom 06.06.2025 – II B 43/24 (AdV)
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