BFH: Zurechnung von Einkünften eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. August 2023, VIII B 72/22, stellt klar, dass die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer Gesellschaft erzielt. Er hatte diese Vergütungsansprüche an seine Ehefrau abgetreten. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied dem Kläger zuzurechnen seien, da er diese Einkünfte erzielt habe und er auch die Möglichkeit gehabt habe, diese zu verbrauchen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers abgewiesen.

Der Kläger legte gegen das Urteil des FG Beschwerde beim BFH ein. Er machte geltend, dass das FG die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer herangezogen habe. Diese Kriterien seien für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied jedoch nicht maßgeblich.

Der BFH hat die Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Er hat entschieden, dass die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich sind.

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger die Einkünfte aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erzielt habe. Er habe die Tätigkeit persönlich ausgeübt und er habe auch die Möglichkeit gehabt, die Vergütungsansprüche zu verbrauchen. Die Abtretung der Vergütungsansprüche an die Ehefrau des Klägers habe an der Zurechnung der Einkünfte an den Kläger nichts geändert.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie stellt klar, dass die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht maßgeblich sind.