Urteil klärt Voraussetzungen für Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO – wichtig bei Entlastungen nach Strom- und Energiesteuergesetz
Mit Urteil vom 19.12.2024 (Az. VII R 23/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur örtlichen Zuständigkeit der Hauptzollämter (HZA) für Steuerentlastungsanträge im Bereich der Strom- und Energiesteuer Stellung genommen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob nach einer Unternehmensverschmelzung der Antrag bei einem „alten“ HZA gestellt werden kann – oder zwingend das am satzungsmäßigen Sitz des neuen Unternehmens zuständige HZA zuständig ist.
🔍 Hintergrund: Steuerentlastung bei Strom und Energie
Unternehmen mit hohem Energieeinsatz können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b, 10 StromStG sowie §§ 54, 55 EnergieStG beantragen. Zuständig ist nach den jeweiligen Durchführungsverordnungen das HZA am satzungsmäßigen Sitz der juristischen Person.
⚖️ BFH: Zuständigkeitswechsel nur bei Bearbeitungsbeginn durch altes HZA
Im Streitfall hatte ein Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten 2019 eine neue (vormals eigenständige) Betriebsstätte übernommen und beantragte Entlastung nicht beim HZA am neuen Firmensitz, sondern beim zuvor zuständigen HZA der übernommenen Einheit. Dieses leitete den Antrag weiter – doch erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung ging der Antrag beim formal zuständigen HZA ein. Die Entlastung wurde deshalb abgelehnt.
Der BFH bestätigte:
▶ Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 26 AO tritt nur dann ein, wenn die „alte“ Behörde mit der inhaltlichen Bearbeitung des Verfahrens bereits begonnen hat.
▶ Eine bloße Prüfung der Zuständigkeit reicht nicht aus, um eine fortbestehende Zuständigkeit zu begründen.
🧾 Praxisrelevanz: Zuständigkeit richtet sich strikt nach Satzungssitz
Unternehmen, die Umstrukturierungen, Verschmelzungen oder Standortwechsel vornehmen, sollten folgende Punkte beachten:
- Entlastungsanträge müssen immer an das HZA des aktuellen satzungsmäßigen Sitzes gestellt werden.
- Eine fehlerhafte Antragstellung bei einem „alten“ HZA kann zu Fristversäumnissen führen – mit der Folge, dass Steuerentlastungen nicht mehr gewährt werden.
- § 26 AO schützt nicht automatisch vor Fristverlust, wenn keine konkrete Bearbeitung durch die zuvor zuständige Behörde erfolgt ist.
✅ Fazit: Energieintensive Unternehmen müssen Zuständigkeit und Fristen genau prüfen
Das BFH-Urteil zeigt deutlich: Wer Steuerentlastungen bei Strom und Energie beantragen will, muss nicht nur die Voraussetzungen kennen, sondern auch die zuständige Behörde korrekt bestimmen. Fehladressierte Anträge sind riskant – besonders bei nahenden Fristabläufen.
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Quelle: Bundesfinanzhof – Pressemitteilung Nr. 33/25 vom 22.05.2025
Urteil vom 19.12.2024 – VII R 23/22