BGH bestätigt: Staatliche Corona-Hilfen verfassungskonform und keine Benachteiligung großer Unternehmen

In einem richtungsweisenden Urteil vom 11. April 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die während des ersten und zweiten Lockdowns (März 2020 bis Juni 2021) eingeführten staatlichen Corona-Hilfen in Einklang mit dem Grundgesetz stehen, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 14 Abs. 1 (Eigentumsschutz). Die Entscheidung (Az. III ZR 134/22) markiert einen signifikanten rechtlichen Meilenstein bezüglich der Ausgestaltung staatlicher Interventionen in Krisenzeiten.

Hintergrund des Falls

Die Kläger, Betreiber einer Hotelkette mit angeschlossenen Restaurants, forderten Schadenersatz für erhebliche finanzielle Verluste durch Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen, die aufgrund staatlich angeordneter Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich wurden. Die Hotelgruppe argumentierte, dass die Corona-Hilfen nicht ausreichten, um die finanziellen Einbußen auszugleichen, und behauptete eine sachwidrige Benachteiligung gegenüber kleineren Unternehmen.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Richter hielten fest, dass die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auf einer soliden verfassungsrechtlichen Basis standen und dass die staatlichen Hilfsprogramme sowohl angemessen als auch ausreichend waren. Der Eingriff in die Gewerbebetriebe der Kläger war verhältnismäßig und gerechtfertigt angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Bedrohungen durch das Virus.

Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen

Bis zum 18. November 2020 basierten die Maßnahmen auf §§ 28 und 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die klare Rechtsgrundlagen boten. Ab dem 19. November 2020 wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zusätzlich § 28a IfSG eingeführt, der weitere präzise Regelungen für derartige Maßnahmen festlegte.

Keine sachwidrige Benachteiligung

Der BGH stellte klar, dass die Differenzierung der Corona-Hilfen nach Unternehmensgröße keine sachwidrige Benachteiligung darstellte. Die gestaffelten Unterstützungsmaßnahmen reflektierten vielmehr die unterschiedlichen Bedürfnisse und Risikoprofile von kleinen, mittleren und großen Unternehmen. Großunternehmen, die über bessere Zugänge zu Krediten und größere Rücklagen verfügen, wurden durch spezifische Programme wie den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ausreichend unterstützt, während die direkten Zuschüsse vorrangig auf kleinere Unternehmen zielten, die solche Ressourcen nicht haben.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Flexibilität staatlicher Hilfsprogramme in Krisenzeiten und die Wichtigkeit einer ausgewogenen Unterstützung verschiedener Wirtschaftsakteure. Sie verdeutlicht auch, dass der Staat bei der Ausgestaltung solcher Programme einen weiten Ermessensspielraum hat, solange die Maßnahmen gerechtfertigt, verhältnismäßig und zielgerichtet sind.

Dieses Urteil ist nicht nur für die betroffenen Unternehmen von Bedeutung, sondern auch für die Ausgestaltung zukünftiger staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Krisensituationen. Es setzt ein juristisches Präjudiz für die Bewertung und Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in die Wirtschaft unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes.

Ausblick

Während die Pandemie möglicherweise abklingt, werden die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachwirkungen der staatlichen Maßnahmen noch lange spürbar sein. Unternehmen und Rechtsberater sollten diese Entscheidung als Grundlage für die Planung und Vorbereitung auf mögliche zukünftige Krisen verwenden.

Die vollständige Entscheidung und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.