Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

Rechtspflicht zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – Handelsvertreter als Versicherungsmakler – Rüge des Fehlens einer tragfähigen Tatsachengrundlage durch das Revisionsgericht

BFH, Urteil III R 14/11 vom 27.02.2014

Leitsatz

  1. Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands – hier für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht.
  2. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.