Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel und Teilwertabschreibung beim Handel mit Futures über die Börse

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (7 K 634/18 F vom 07.09.2023) behandelt komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Bewertungseinheiten im Energiehandel, insbesondere im Kontext von Termingeschäften und Sicherungsgeschäften. Hier sind die Schlüsselaspekte des Urteils:

  1. Hintergrund: Die Klägerin, aktiv im Energiehandel, bildete im Streitjahr 2006 Bewertungseinheiten, indem sie Termingeschäfte mit Sicherungsgeschäften kombinierte. Dies erfolgte teils durch Micro-Hedges (direkte Zuordnung von Grund- und Sicherungsgeschäft) und teils durch Macro-Hedges (Zusammenfassung von Geschäften mit ähnlichen Risikostrukturen).
  2. Streitpunkt mit dem Finanzamt: Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildeten Rückstellungen für negative Ergebnisse der Bewertungseinheiten nicht an. Es argumentierte, dass die Bewertungseinheiten hauptsächlich Arbitragezwecken dienten und nicht unter § 5 Abs. 1a EStG fielen, da sie leistungswirtschaftliche statt finanzwirtschaftliche Risiken absicherten.
  3. Position der Klägerin: Die Klägerin argumentierte, dass die Bewertungseinheiten handelsrechtlich zulässig und damit steuerrechtlich relevant seien. Sie sah den Begriff der finanzwirtschaftlichen Risiken als weit gefasst an, einschließlich ihrer Geschäfte. Hilfsweise forderte sie eine Teilwertabschreibung für geleistete Marginzahlungen (Variation Margins) bei Futures.
  4. Entscheidung des Gerichts: Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es unterschied zwischen Micro- und Macro-Hedges und entschied, dass nur die Rückstellungen, die auf Micro-Hedges basierten, den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a EStG entsprachen. Das Gericht begründete dies mit der ungeklärten handelsrechtlichen Rechtslage im Jahr 2006.
  5. Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken: Das Gericht erkannte an, dass bei einem Geschäftsmodell wie dem der Klägerin, die typischerweise keine physische Lieferung durchführt, auch der Finanzbereich betroffen sei und somit finanzwirtschaftliche Risiken abgesichert würden.
  6. Teilwertabschreibung auf Variation Margins: Das Gericht lehnte eine Teilwertabschreibung ab, da die Variation Margins als Sicherheitsleistung und nicht als drohender Verlust aus dem zugrundeliegenden Future zu betrachten seien.
  7. Revision: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt haben Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 32/23).

Dieses Urteil beleuchtet die komplexen Bewertungsfragen im Energiehandel und die steuerrechtliche Behandlung von Sicherungsgeschäften, insbesondere im Kontext von Termingeschäften und der Bildung von Bewertungseinheiten.