BMF aktualisiert Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO

Datum26. Februar 2026Az.IV D 1 – S 0550/00425/001/002FundstelleBStBl I (angekündigt)

Auf einen Blick: Das BMF hat am 26. Februar 2026 ein koordiniertes Länder­schreiben veröffentlicht, das die bisherigen Anwendungsschreiben zu § 55 Abs. 4 InsO aus den Jahren 2015 und 2022 an aktuelle BFH-Rechtsprechung anpasst. Kernanliegen sind die Behandlung von Steuer­erstattungs­ansprüchen, die Entgeltvereinnahmung durch schwache vorläufige Insolvenzverwalter sowie terminologische Korrekturen.

Hintergrund und Anlass

§ 55 Abs. 4 InsO regelt, unter welchen Voraussetzungen Steuer­verbindlichkeiten, die im vorläufigen Insolvenzverfahren begründet werden, als Masseverbindlichkeiten gelten. Die Finanzverwaltung hatte dazu mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476) erstmals umfassend Stellung genommen; das Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) löste es für Verfahren ab dem 1. Januar 2021 ab.

Mehrere neuere BFH-Entscheidungen – insbesondere das Urteil vom 29. August 2024 (V R 17/23) sowie der Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 1/22) – machten eine Überarbeitung erforderlich. Das neue Schreiben vom 26. Februar 2026 harmonisiert beide Vorläuferregelungen und schließt Interpretationslücken.

Die Änderungen gelten für beide Schreiben parallel: Insolvenzverfahren ab dem 1.1.2021 richten sich nach dem Schreiben vom 11.1.2022 (n. F.), für ältere Verfahren gilt weiterhin das Schreiben vom 20.5.2015 (n. F.).

Die neun Kernänderungen im Überblick

Klarstellung der Übergangsregelung

Der einleitende Absatz des Schreibens vom 11.1.2022 wird präzisiert: Für Verfahren vor dem 1.1.2021 gilt das Schreiben vom 20.5.2015 in der durch das aktuelle Schreiben geänderten Fassung fort.

Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche kein Anwendungsfall des § 55 Abs. 4 InsO

Rz. 6 (2022) und Rz. 5 (2015) werden dahingehend ergänzt, dass Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen sind.

Fundstellen: BFH, Urt. v. 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495; BFH, Beschl. v. 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX

Zahlung auf gesperrtes vs. ungesperrtes Konto

Neu eingefügt wird eine Abgrenzung für den Fall, dass ein Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen auf das Schuldnerkonto zahlt und diese Zahlung gemäß §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend wirkt: Das Entgelt gilt dann nicht als durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt. Umgekehrt liegt Vereinnahmung vor, wenn der Eingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Konto erfolgt.

BFH, Urt. v. 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX; BFH, Urt. v. 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt

Rz. 11 (2022) und Rz. 10 (2015) werden neu gefasst: Auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist, besitzt die Befugnis zur Entgeltvereinnahmung – weil der Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters empfangen darf. Gleiches gilt bei Berechtigung zur Kassenführung.

BFH, Urt. v. 29.8.2024, V R 17/23, Rz. 24, BStBl 2026 II S. XX

Einbeziehung des insolvenzfreien Bereichs

In den Rz. 33 (2022) und 32 (2015) wird der Begriff „insolvenzfreier Bereich“ explizit aufgenommen, sodass die Differenzierung bei allen Umsatzsteuersachverhalten – und nun auch im insolvenzfreien Bereich – gilt.

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen aus dem Eröffnungsverfahren

Rz. 49 (2022) und Rz. 51 (2015) werden neu gefasst: Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche aus dem Eröffnungszeitraum sind – vorbehaltlich BFH v. 2.11.2010 (VII R 6/10) – grundsätzlich mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.

BFH, Urt. v. 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374

Terminologische Anpassung: „Vermögensbereich“ statt „Unternehmensteil“

In mehreren Randziffern beider Schreiben wird „Unternehmensteil“ durch „Vermögensbereich“ ersetzt, um eine rechtssicherere und sachgerechtere Begriffsverwendung sicherzustellen.

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen schuldbefreiend auf das Konto des Schuldners, vereinnahmt nicht der vorläufige Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner das Entgelt.“

Bedeutung für die Praxis

Für Insolvenzverwalter und Sachwalter

Die Neuregelung zur Kontosperre (Änderung 3) schafft endlich Klarheit in einer der zentralen Streitfragen des vorläufigen Insolvenzverfahrens: Entscheidend ist nicht allein der Zeitpunkt der Zahlung, sondern das Konto, auf das der Drittschuldner zahlt, und ob zum Zeitpunkt des Eingangs bereits eine wirksame Sperre bestand. Insolvenzverwalter sollten ihre Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen.

Für Unternehmen im Eröffnungsverfahren

Die Ausweitung des Zustimmungsvorbehalts (Änderungen 4 und 5) bedeutet, dass auch bei schwachem vorläufigen Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten­qualifikation eingreifen kann. Gläubiger sollten daher frühzeitig prüfen, mit welchen Befugnissen der bestellte Verwalter ausgestattet ist.

Für die Umsatzsteuerpraxis

Die explizite Herausnahme von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (Änderung 2) bestätigt die bisherige Rechtsprechungslinie und gibt Steuerberatern eine verlässliche Grundlage für die Mandatsbearbeitung. Die Aufrechnung nach Änderung 7 bleibt jedoch Vorbehalt des BFH-Urteils VII R 6/10 unterworfen – insbesondere bei Aufrechnungen, die Gläubigerbenachteiligungen darstellen könnten.

Handlungsempfehlungen

  • Laufende Insolvenzmandate: Prüfen, ob Drittschuldnerzahlungen auf gesperrte oder ungesperrte Konten eingegangen sind und Umsatzsteuer-Behandlung entsprechend anpassen.
  • Mandatsdokumentation aktualisieren: Festhalten, ob und ab wann eine Kontosperre wirksam war – dies ist für die Zuordnung der Entgeltvereinnahmung künftig beweisrelevant.
  • Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter: Gerichtsbeschluss auf Art der Befugnisse (Zustimmungsvorbehalt, Kassenführung) prüfen und steuerliche Folgen bewerten.
  • Aufrechnung von Erstattungsansprüchen: Einzelfallprüfung vornehmen, ob die Voraussetzungen des BFH-Urteils vom 2.11.2010 (VII R 6/10) erfüllt sind.
  • Terminologie in internen Unterlagen: Begriff „Unternehmensteil“ durch „Vermögensbereich“ ersetzen, um Konformität mit dem aktuellen Schreiben herzustellen.

Quellennachweis und Fundstellen

BMF-Schreiben vom 26.02.2026 – IV D 1 – S 0550/00425/001/002 (koordinierter Ländererlass), BStBl I (angekündigt)
BMF-Schreiben vom 11.01.2022 – BStBl I S. 116
BMF-Schreiben vom 20.05.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05, BStBl I S. 476; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18.11.2015 – BStBl I S. 886

Maßgebliche BFH-Rechtsprechung:
BFH, Urt. v. 23.07.2020 – V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495 | BFH, Urt. v. 28.05.2020 – V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Urt. v. 29.08.2024 – V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Beschl. v. 11.12.2024 – XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX | BFH, Urt. v. 02.11.2010 – VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374