Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. Juli 2025 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht und deren Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthält. Grundlage dafür sind das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).
📌 Ziel der Neuregelungen
Die Anpassungen sollen:
- Bürokratie abbauen,
- steuerliche Verfahren vereinfachen,
- und Rechtssicherheit bei Umsatzsteuerfragen schaffen.
In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen verständlich für Sie zusammen – und erläutern, was Sie als Unternehmer oder Freiberufler beachten sollten.
I. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick
1. Änderungen durch das Wachstumschancengesetz
- Anhebung der Kleinbetragsgrenze für Voranmeldungen:
Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
2. Änderungen durch das BEG IV
- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen:
Die Frist wurde von 10 auf 8 Jahre reduziert (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). - Anhebung der Grenze für monatliche Voranmeldungen:
Statt ab 7.500 €, müssen Unternehmen nur noch ab 9.000 € Umsatzsteuerzahllast monatlich Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG). - Erhöhung des Grenzbetrags für Differenzbesteuerung:
Der Betrag in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € angehoben.
3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
- Ausweitung des § 14c UStG auf Gutschriften an Nichtunternehmer:
Auch unberechtigte Umsatzsteuer in Gutschriften an Privatpersonen oder Nicht-Leistende kann nun zu einer Steuerschuld führen. - Redaktionelle Klarstellungen bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen in der AO.
II. Verwaltungsauffassung und Anwendung im Detail
1. Verkürzte Aufbewahrungsfristen: Was gilt konkret?
- Die neuen Fristen gelten für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
- Beispiel: Rechnungen von vor dem 01.01.2017 (mit Fristbeginn 31.12.2015/2016) müssen nicht mehr aufbewahrt werden.
- Ausnahme: Bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten gelten verkürzte Fristen erst ab 01.01.2026.
Wichtig: Steuerlich relevante Unterlagen müssen weiterhin länger aufbewahrt werden, wenn Festsetzungsfristen noch laufen (z. B. bei Grundstücken nach § 15a UStG).
⚠️ Die Aufbewahrungspflichten für andere umsatzsteuerliche Unterlagen, z. B. nach § 22 UStG oder § 22f UStG, bleiben unverändert bei 10 Jahren.
2. § 14c UStG: Neue Rechtslage bei Gutschriften
- Künftig haftet der Aussteller auch dann für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn:
- der Empfänger kein Unternehmer ist, oder
- die Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde.
- Wird eine Gutschrift mit Steuerausweis erstellt und nicht unverzüglich widersprochen, entsteht eine Steuerschuld – selbst bei fehlender Leistung.
Diese Neuregelung überschreibt die bisherige BFH-Rechtsprechung (V R 23/19) und gilt ab dem 6. Dezember 2024.
III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
Der UStAE wurde in mehreren Punkten angepasst, um die neuen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen:
- Anpassung der Randnummern zu Aufbewahrungsfristen und Ordnungsvorschriften
- Ergänzungen zu § 14c UStG hinsichtlich unberechtigtem Steuerausweis in Gutschriften
Die Details dazu finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben vom 08.07.2025, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
📅 Ab wann gelten die neuen Regelungen?
- Allgemeine Anwendungsregel: Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2025.
- Sonderregelung für § 14c UStG: Nur anwendbar auf Sachverhalte, die ab dem 06.12.2024 verwirklicht wurden (Tag nach Verkündung des JStG 2024).
🧾 Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?
Die gesetzlichen Änderungen und Verwaltungsanweisungen bringen Erleichterungen bei den Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten, aber auch neue Risiken – insbesondere bei der Erstellung von Gutschriften und der Umsatzsteuerpflicht bei irrtümlichem Steuerausweis.
Unsere Empfehlung:
✅ Prüfen Sie Ihre Rechnungs- und Aufbewahrungsprozesse
✅ Passen Sie interne Abläufe für Gutschriften und Voranmeldungen an
✅ Sichern Sie sich rechtzeitig steuerliche Beratung, um keine Steuerschulden zu riskieren
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Quellenangabe:
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 08.07.2025 (III C 2 – S 7295/00005/003/080)
Weitere Informationen finden Sie auf www.bundesfinanzministerium.de