BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an: Änderungen durch Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08. Juli 2025 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das wesentliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht und deren Umsetzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) enthält. Grundlage dafür sind das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024).

📌 Ziel der Neuregelungen

Die Anpassungen sollen:

  • Bürokratie abbauen,
  • steuerliche Verfahren vereinfachen,
  • und Rechtssicherheit bei Umsatzsteuerfragen schaffen.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Änderungen verständlich für Sie zusammen – und erläutern, was Sie als Unternehmer oder Freiberufler beachten sollten.


I. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick

1. Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

  • Anhebung der Kleinbetragsgrenze für Voranmeldungen:
    Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

2. Änderungen durch das BEG IV

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen:
    Die Frist wurde von 10 auf 8 Jahre reduziert (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG).
  • Anhebung der Grenze für monatliche Voranmeldungen:
    Statt ab 7.500 €, müssen Unternehmen nur noch ab 9.000 € Umsatzsteuerzahllast monatlich Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 und 2a UStG).
  • Erhöhung des Grenzbetrags für Differenzbesteuerung:
    Der Betrag in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG wurde von 500 € auf 750 € angehoben.

3. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024

  • Ausweitung des § 14c UStG auf Gutschriften an Nichtunternehmer:
    Auch unberechtigte Umsatzsteuer in Gutschriften an Privatpersonen oder Nicht-Leistende kann nun zu einer Steuerschuld führen.
  • Redaktionelle Klarstellungen bei elektronischer Übermittlung von Erklärungen in der AO.

II. Verwaltungsauffassung und Anwendung im Detail

1. Verkürzte Aufbewahrungsfristen: Was gilt konkret?

  • Die neuen Fristen gelten für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist.
  • Beispiel: Rechnungen von vor dem 01.01.2017 (mit Fristbeginn 31.12.2015/2016) müssen nicht mehr aufbewahrt werden.
  • Ausnahme: Bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten gelten verkürzte Fristen erst ab 01.01.2026.

Wichtig: Steuerlich relevante Unterlagen müssen weiterhin länger aufbewahrt werden, wenn Festsetzungsfristen noch laufen (z. B. bei Grundstücken nach § 15a UStG).

⚠️ Die Aufbewahrungspflichten für andere umsatzsteuerliche Unterlagen, z. B. nach § 22 UStG oder § 22f UStG, bleiben unverändert bei 10 Jahren.

2. § 14c UStG: Neue Rechtslage bei Gutschriften

  • Künftig haftet der Aussteller auch dann für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn:
    • der Empfänger kein Unternehmer ist, oder
    • die Leistung nicht tatsächlich ausgeführt wurde.
  • Wird eine Gutschrift mit Steuerausweis erstellt und nicht unverzüglich widersprochen, entsteht eine Steuerschuld – selbst bei fehlender Leistung.

Diese Neuregelung überschreibt die bisherige BFH-Rechtsprechung (V R 23/19) und gilt ab dem 6. Dezember 2024.


III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Der UStAE wurde in mehreren Punkten angepasst, um die neuen gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen:

  • Anpassung der Randnummern zu Aufbewahrungsfristen und Ordnungsvorschriften
  • Ergänzungen zu § 14c UStG hinsichtlich unberechtigtem Steuerausweis in Gutschriften

Die Details dazu finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben vom 08.07.2025, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.


📅 Ab wann gelten die neuen Regelungen?

  • Allgemeine Anwendungsregel: Die Änderungen gelten ab dem 01.01.2025.
  • Sonderregelung für § 14c UStG: Nur anwendbar auf Sachverhalte, die ab dem 06.12.2024 verwirklicht wurden (Tag nach Verkündung des JStG 2024).

🧾 Fazit: Was bedeutet das für Unternehmen?

Die gesetzlichen Änderungen und Verwaltungsanweisungen bringen Erleichterungen bei den Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten, aber auch neue Risiken – insbesondere bei der Erstellung von Gutschriften und der Umsatzsteuerpflicht bei irrtümlichem Steuerausweis.

Unsere Empfehlung:

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Quellenangabe:
Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 08.07.2025 (III C 2 – S 7295/00005/003/080)
Weitere Informationen finden Sie auf www.bundesfinanzministerium.de