– Steuerbescheinigungen: Neue Anforderungen ab 2025 –
Hintergrund
Das Schreiben konkretisiert die Ausstellung und Verwendung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge durch inländische Banken und andere auszahlende Stellen. Es ersetzt das bisherige Schreiben vom 17. Januar 2023 vollständig.
1. Was regelt das Schreiben konkret?
Es geht um Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG, mit denen Kapitalanleger z. B. die einbehaltene Kapitalertragsteuer beim Finanzamt geltend machen können.
- Abs. 2: Steuerbescheinigung über die tatsächlich gezahlte Kapitalertragsteuer.
- Abs. 3: Bescheinigungen für Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheide).
2. Wichtige Änderungen & Klarstellungen
✅ Einheitliche Formulare verpflichtend
- Es müssen die amtlich vorgeschriebenen Muster verwendet werden (z. B. für Bankkunden und Körperschaften).
- Alte Formate oder selbst gestaltete Bescheinigungen sind nicht mehr zulässig.
✅ Elektronische Erteilung
- Eine digitale Bereitstellung der Steuerbescheinigung ist zulässig (z. B. im Online-Banking), wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat.
✅ Keine Mehrfachausfertigungen mehr
- Pro Bescheinigungszeitraum und Empfänger darf nur eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden – keine Duplikate oder Zweitbescheinigungen, außer bei Verlust.
✅ Korrekturbescheinigungen
- Eine Berichtigung ist möglich, muss aber klar als solche gekennzeichnet sein („Berichtigung vom…“).
✅ Spezialregelung für Körperschaften
- Für Körperschaften (z. B. GmbHs, Vereine) sind spezielle Muster zu verwenden – hier gelten abweichende Angaben, z. B. zur Körperschaftsteueranrechnung.
3. Praxisempfehlung für Mandanten
- Privatanleger sollten prüfen, ob ihre Bank ab 2025 die neuen Formulare verwendet.
- Kapitalgesellschaften sollten sicherstellen, dass sie die korrekte Bescheinigung für die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer erhalten (z. B. bei Beteiligungserträgen).
- Steuerberater müssen bei der Erstellung der Steuererklärung zwingend die neuen Formulare anfordern und verwenden – sonst kann die Steueranrechnung versagt werden.
4. Anwendung
- Gilt für Kapitalerträge ab dem 1. Januar 2025.
- Frühere Steuerbescheinigungen bleiben nach altem Muster gültig.