Bordelle sind keine Herbergen

Bordelle sind keine Herbergen

Rechtslage

Jüngst war der Tagespresse zu entnehmen, dass der Besuch Düsseldorfer Bordelle durchaus Risiken birgt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass diese auch steuerlicher Natur sein können. Zum 1.1.2010 wurde der Steuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Schon im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens wurde diskutiert, ob hierdurch nicht – ungewollt – auch das horizontale Gewerbe bevorzugt werde. Politiker, die sich eingängig mit dieser Materie beschäftigt hatten, teilten diese Auffassung nicht, ebenso nicht das Bundesfinanzministerium (BMF).

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Bordellbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, vermietete Räumlichkeiten an Prostituierte. Die Räume waren für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet. Ferner organisierte die Klägerin entsprechend ausgerichtete Veranstaltungen, wie z. B. Betriebs- und Weihnachtsfeiern. Streitig war, ob die Mieten von ca. 1,2 Mio. EUR dem ermäßigten (7 % USt) oder dem Regelsteuersatz (19 % USt) unterliegen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf teilt die Ansicht des Finanzamtes. Demnach dienen die Räume nicht der Beherbergung, sondern der Ausübung eines Gewerbes. Die Mieten unterliegen daher dem Regelsteuersatz (19 %). Dies gilt auch, wenn Prostituierte in den Zimmern übernachten.

Konsequenz

Dem Urteil zur Folge gilt die Begünstigung nur für das „normale“ Hotelgewerbe. Allerdings wurde die Revision zugelassen, so dass nun möglicherweise der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort hat. In der Praxis werden nun voraussichtlich entweder die Klägerin oder die Prostituierten auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben, je nachdem ob die Klägerin berechtigt ist, diese weiterzubelasten. Für die selbstständigen Prostituierten wäre eine Weiterbelastung grundsätzlich kein Problem, da sie unternehmerisch tätig und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Allerdings steht hier die Besteuerungspraxis entgegen. Viele Prostituierte werden nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ besteuert. Bordellbesitzer, die an dem Verfahren teilnehmen, führen einen pauschalierten Tagessatz der erhaltenen Miete an das Finanzamt ab. Dieser Betrag wird als Einkommen- bzw. Umsatzsteuervorauszahlung der Prostituierten gewertet. Im Gegenzug verzichtet das Finanzamt auf häufige Überprüfungen. Dies entbindet die Prostituierten zwar nicht von der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung, in der die Vorsteuer geltend gemacht werden könnte, die Realität sieht jedoch anders aus.