Buchwertfortführung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils trotz vorheriger Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens möglich

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. Dezember 2014 (Az. IV R 29/14) das Urteil der 12. Senats des Finanzgerichts Münster vom 9. Mai 2014 (Az. 12 K 3303/11 F) bestätigt, wonach der Buchwertfortführung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils nicht entgegensteht, dass der Übertragende zuvor sein Sonderbetriebsvermögen an einen Dritten veräußert hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die ursprünglich einen Einzelhandel betrieben hatte, später aber die Geschäftsräume an Dritte vermietete. Der Kreis der Kommanditisten setzte sich aus einem Vater und seinem Sohn zusammen. Die beiden Betriebsgrundstücke standen im Sonderbetriebsvermögen des Vaters. Dieser veräußerte zunächst eines der Grundstücke an einen der Mieter und übertrug ca. zwei Wochen später seinen Kommanditanteil an den Sohn. Lediglich den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung behandelte die Klägerin als Sonderbetriebseinnahme des Vaters. Demgegenüber behandelte das Finanzamt den Vorgang insgesamt als Aufgabe des Mitunternehmeranteils und stellte einen entsprechenden Aufgabegewinn unter Auflösung sämtlicher stiller Reserven fest.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt. Der Vater habe seinen Mitunternehmeranteil zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Sohn übertragen. Die vorherige Veräußerung des Grundstücks stehe dem nicht entgegen, weil die sog. Gesamtplanrechtsprechung im Hinblick auf den Normzweck des § 16 EStG entwickelt worden sei und daher nicht auf Vorgänge nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden könne. Überdies habe das Grundstück kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs der Klägerin dargestellt.

Der Bundesfinanzhof wies die vom Finanzamt eingelegte Revision zurück. Die Grundstücksveräußerung und Übertragung des Mitunternehmeranteils seien selbst dann nicht zusammenfassend zu betrachten, wenn dem ein einheitlicher Plan zugrunde gelegen haben sollte. Die Gesamtplanrechtsprechung beruhe auf dem Gedanken, die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG nur anzuwenden, wenn in einem einheitlichen Vorgang alle stillen Reserven aus den wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgedeckt werden. Auf § 6 Abs. 3 EStG finde dieser Gedanke jedoch keine Anwendung. Daher komme es auch nicht darauf an, ob das veräußerte Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage der Klägerin dargestellt hat.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2015 zum Urteil 12 K 3303/11 F vom 09.05.2014, Newsletter 02/2015