Bundesregierung beschließt Mieterschutzgesetz

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes beschlossen.

„Die hohen Mieten sind die neue soziale Frage. Mit dem Mieterschutzgesetz stärken wir die Rechte von Mietern, schützen sie vor Verdrängung und begrenzen die finanziellen Folgen von Modernisierungen.

Auch Innenstädte müssen für Normalverdiener weiterhin bezahlbar sein. Es kann nicht sein, dass Polizistinnen und Krankenpfleger sich in einigen Städten keine Wohnungen mehr leisten können und täglich stundenlang zu ihrem Arbeitsplatz pendeln müssen.

Eigentum verpflichtet! Das steht im Grundgesetz und daran müssen sich auch Finanzinvestoren und Spekulanten halten.

Unser Mieterschutzgesetz ist ein wichtiger Beitrag, um Mieter effektiv vor Willkür und Wucher zu schützen. Für bezahlbare Mieten werden wir zusätzlich mehr Geld in den sozialen Wohnungsbau investieren, private Investitionen fördern und Familien bei der Schaffung von Wohneigentum unterstützen.“

Zum Hintergrund:

Das Gesetz setzt die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags um zu den Themen Mietspreisbremse und Modernisierung im Mietrecht, einschließlich des sog. Herausmodernisierens.

Die Regelungen der Mietpreisbremse werden verbraucherfreundlicher, besser handhabbar und damit wirksamer. Vermieter werden verpflichtet, Mieterinnen und Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert darüber Auskunft zu erteilen, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, beispielsweise eine höhere Vormiete oder eine Modernisierung. Nur soweit diese Auskunft erteilt wird, können sich Vermieter auch später auf diese Ausnahme berufen. Mieterinnen und Mieter können damit von vornherein besser beurteilen, ob die geforderte Miete erlaubt ist. Die Rückforderung zu viel gezahlter Miete wird vereinfacht. Bislang war es für die hierfür erforderliche Rüge notwendig, dass der Mieter Tatsachen dazu vorträgt, warum die verlangte Miete zu hoch ist. In Zukunft reicht ein einfaches „Ich rüge die Höhe der Miete.“ aus. Zu viel gezahlte Miete, die ab Rüge fällig geworden ist, kann dann wie bisher zurückverlangt werden.

Auch bei Modernisierungen der Wohnung werden Mieterinnen und Mieter zukünftig besser vor sie überfordernden Mieterhöhungen geschützt. Das Gesetz führt eine absolute Kappungsgrenze für die modernisierungsbedingte Mieterhöhung von monatlich 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren ein. In angespannten Wohnungsmärkten wird zudem der Satz, mit dem Vermieter die Kosten einer Modernisierung an Mieter durch eine Mieterhöhung weitergeben kann, für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 auf 8 Prozent abgesenkt. Schließlich werden Mieterinnen und Mieter besser davor geschützt, durch eine nur vorgeschobene oder missbräuchliche Modernisierung aus ihren Wohnungen vertrieben zu werden. Zum einen kann die missbräuchliche Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme in der Absicht, eine Mieterin oder einen Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zum anderen wird es für Mieterinnen und Mieter aufgrund neuer Vermutungstatbestände einfacher, in typischen Konstellationen des Herausmodernisierens einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter geltend zu machen.

Für kleinere Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 10.000 Euro pro Wohnung wird ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, mit dem Vermieter eine Modernisierung ankündigen und im Anschluss eine Mieterhöhung geltend machen können. Insbesondere für private Vermieter wird es hierdurch einfacher, kleine Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen.

Das Gesetz ist Teil eines Gesamtpakets der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation im Bereich Wohnen und Bauen.

Quelle: BMJV, Mitteilung vom 04.09.2018

Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)