Bundestag verlängert Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

– was Sie jetzt wissen sollten
Stand: 4. Dezember 2025 – Beschluss des Deutschen Bundestags zum Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Hintergrund: Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Grundlage ist das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“. Damit setzt die Bundesregierung ihren Kurs zur Förderung der Elektromobilität fort und schafft mehr Planungssicherheit für private Halter und Unternehmen.

Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dem Gesetzentwurf zu, die AfD-Fraktion lehnte ihn ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Was ändert sich konkret bei der Kfz-Steuer?

  1. Verlängerte Steuerbefreiung für E-Autos
    – Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (einschließlich vollständig umgerüsteter Fahrzeuge) gilt künftig für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
    – Die maximale Dauer der Steuerbefreiung beträgt weiterhin bis zu zehn Jahre.
    – Die Steuerfreiheit ist jedoch insgesamt begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035.

Ohne diese Gesetzesänderung wären nur noch Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit gewesen, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Die Verlängerung schafft daher einen zusätzlichen Anreiz, in den kommenden Jahren auf emissionsfreie Mobilität umzusteigen.

  1. Ziel der Neuregelung
    Nach der Begründung der Bundesregierung verfolgt die Neuregelung zwei Ziele:
    – Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs
    – gleichzeitige Sicherung eines möglichst stabilen Kraftfahrzeugsteueraufkommens

Für wen ist die verlängerte Steuerbefreiung interessant?

Private Fahrzeughalter
Für private Halter bedeutet die Neuregelung: Wer zwischen heute und Ende 2030 ein reines Elektroauto anschafft, kann – abhängig vom Zulassungsdatum – von einer mehrjährigen vollständigen Befreiung von der Kfz-Steuer profitieren.

Unternehmen und Flottenbetreiber
Besonders profitieren auch Unternehmer und Flottenbetreiber:
– Fuhrparks von Handwerksbetrieben, Pflege- und Lieferdiensten, Dienstleistungsunternehmen usw.
– planbare Entlastung bei den laufenden Fahrzeugkosten
– Verbesserung der Gesamtkostenrechnung (Total Cost of Ownership) bei Elektrofahrzeugen

In vielen Fällen kann die Steuerbefreiung ein wichtiger Baustein in der Entscheidung pro Elektrofahrzeug sein – insbesondere in Kombination mit weiteren Förderungen (z. B. Umweltbonus, THG-Quote, lohnsteuerliche Begünstigungen).

Beispiele zur neuen Rechtslage

Beispiel 1:
Ein Elektroauto wird am 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen.
→ Steuerbefreiung für volle 10 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2035.

Beispiel 2:
Ein Elektroauto wird am 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen.
→ Steuerbefreiung nur noch für 5 Jahre (bis 31. Dezember 2035), da die absolute Endgrenze erreicht ist.

Beispiel 3:
Ein bisheriger Verbrenner wird im Jahr 2029 vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet.
→ Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Monat der technischen Umrüstung und läuft maximal bis 31. Dezember 2035.

Was sollten Sie jetzt tun?

– Investitionsplanung prüfen: Wenn Sie die Anschaffung von Elektrofahrzeugen planen, kann sich ein vorverlagerter Kauf vor 2030 steuerlich lohnen.
– Fuhrparkstrategie anpassen: Unternehmen sollten die verlängerte Steuerbefreiung in ihre Fuhrpark- und Leasingplanung einbeziehen.
– Förderungen kombinieren: Neben der Kfz-Steuerbefreiung kommen weitere Förderungen in Betracht (z. B. Abschreibungen, Förderprogramme, THG-Quote).

Gern unterstützen wir Sie dabei, die steuerlichen Vorteile der Elektromobilität optimal zu nutzen und Ihre Investitionen rechtssicher zu gestalten.

Fazit: Verlängerte Steuerbefreiung als klares Signal für Elektromobilität
Mit der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal: Elektromobilität bleibt steuerlich begünstigt und wird weiterhin aktiv gefördert. Wer rechtzeitig auf reine Elektrofahrzeuge umsteigt, sichert sich langfristige Vorteile – sowohl privat als auch im Unternehmen.

Wenn Sie Fragen zur konkreten Auswirkung der Neuregelung auf Ihren Fuhrpark oder Ihre private Fahrzeugplanung haben, sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen für Sie, wie sich die neuen Regelungen auf Ihre Steuerbelastung auswirken und welche Gestaltungen sinnvoll sind.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (insbesondere § 3d KraftStG) in der jeweils aktuellen Fassung.