Bundesverfassungsgericht wird sich mit dem Solidaritätszuschlag beschäftigen

FG Niedersachsen legt BdSt-Musterverfahren vor

Das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler zum Solidaritätszuschlag wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, teilt am 21.08.2013 das Niedersächsische Finanzgericht mit. „Nun wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Steuerzahler zu Unrecht noch immer den ungeliebten Soli zahlen müssen. Die Parteien sollten die Zweifel des Finanzgerichts an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zum Anlass nehmen, schnellstmöglich den Ausstieg aus dem Soli zu verkünden“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, den erneuten Vorlagebeschluss.

In seinem Musterverfahren weist der Bund der Steuerzahler unter anderem auf folgende Aspekte hin, die einer verfassungsmäßigen Erhebung des Solidaritätszuschlags entgegenstehen:

  • Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe und darf als solche nicht dauerhaft erhoben werden. Der Soli steht nur dem Bund zu und stört damit die verfassungsrechtlich verankerte Finanzverfassung, die die Steuereinnahmenverteilung zwischen Bund, Länder und Gemeinden regelt.
  • Aufgrund verschiedener Vorschriften im Einkommensteuergesetz ergibt sich eine unterschiedlich hohe Belastung mit dem Soli bei unterschiedlichen Einkunftsarten. So sind beispielsweise gewerbliche Einkünfte und ausländische Einkünfte bevorteilt. Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten. (*)

Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 in einer mündlichen Verhandlung diese Punkte aufgegriffen. Im Ergebnis ist der „Soli“ für die niedersächsischen Richter damit verfassungswidrig und deshalb legen sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

Reiner Holznagel: „Abermals muss das Bundesverfassungsgericht über eine Steuer entscheiden, weil der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf die Verfassung an einer sprudelnden Einnahmequelle festhält. Der Soli ist aber kein Spielball der Politiker und er darf auch nicht für die Ewigkeit festgezurrt werden. Deshalb wäre es gut, wenn die obersten Richter einen Abbaupfad vorgeben würden.“

(*) Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig, weil gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt werden. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Das Gericht zeigt dies an einem Arbeitnehmerfall auf. Im Beispielsfall leben beide Arbeitnehmer in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass der eine Arbeitnehmer in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein arbeitet. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 21.08.2013