BVerwG: „Geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht = max. 2 km (Straßenentfernung)

Keine Luftlinie – Tagegeld ab 2,1 km zu gewähren

BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die im Reisekostenrecht relevante „geringe Entfernung“ zwischen Dienststätte/Wohnung und Einsatzort höchstens zwei Kilometer beträgt – und nicht nach Luftlinie, sondern nach der kürzesten Straßenentfernung zu berechnen ist.


🔍 Hintergrund des Falls

  • Bundesbeamtin führte 24 Dienstreisen (> 8 Stunden) innerhalb ihres Dienstortes durch.
  • Behörde verweigerte Tagegeld (336 €), Begründung:
    • Entfernung nur 1,9 km Luftlinie
    • damit „geringe Entfernung“ nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG
  • VG gab Klage statt → VGH hob stattgebendes Urteil auf → BVerwG gab Klägerin nun recht.

⚖️ Wesentliche Kernaussagen des BVerwG

PunktEntscheidung
Höchstgrenze „geringe Entfernung“max. 2 km
MessmethodeStraßenentfernung, nicht Luftlinie
Pauschale Abstandsfestlegung zulässigja
Tagegeld trotz nur innerörtlicher Dienstreisen möglichja, ab > 2 km Straßenentfernung

🧾 Begründung

  • Pauschale Grenze von 2 km ist zulässig (Verwaltungsvereinfachung).
  • ABER: Gesetzeszweck ist die tatsächliche Erreichbarkeit der Dienststätte bzw. Wohnung.
  • Luftlinie bildet die realen Wege nicht ab; relevant ist die zumutbare Rückkehr zur gewohnten Verpflegungsumgebung.
  • Ergebnis: 2,1 km Straßenentfernung → nicht mehr „gering“ → Tagegeld zu gewähren.

📌 Praxisrelevanz

Bisher oft angewandt: Luftlinie
Ab jetzt maßgeblich: kürzeste Kfz-Straßenverbindung

Konsequenz für Dienststellen und öffentliche Arbeitgeber:

  • Verwaltungsvorschriften zur Berechnung müssen angepasst werden.
  • Tagegeld ist nicht mehr pauschal zu versagen, wenn Luftlinie < 2 km, Straßenweg aber > 2 km.
  • Prüfen von innerörtlichen Dienstreisen wird rechtssicherer.

👤 Für Beamte und Tarifbeschäftigte

Tagegeld steht zu, wenn:

  • Dienstreise > 8 Stunden
  • tatsächliche Wegstrecke > 2 km (Straßenentfernung)
  • Verpflegung nicht zumutbar „wie üblich“ über Dienststätte/Wohnung möglich

📎 Vorinstanzen

  • VG: zugesprochen
  • VGH: abgewiesen
  • BVerwG hebt VGH auf → Tagegeldanspruch bejaht

📑 Quelle

  • BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24
  • Pressemitteilung vom 04.12.2025