Carsharing: Wie funktioniert das mit der Steuer?

In den letzten Jahren hat sich das Mobilitätsverhalten vieler Menschen deutlich verändert. Insbesondere für Geschäftsreisende, die traditionell auf die Bahn gesetzt haben, sind die zunehmenden Unzuverlässigkeiten und Streiks ein Dorn im Auge. Ein Leser teilt seine Erfahrung mit uns: „Eigentlich bin ich überzeugter Bahnfahrer. Viele Jahre habe ich alle meine geschäftlichen Reisen mit der Bahn erledigt. Wegen der Unzuverlässigkeit und den Streiks wird das aber immer schwieriger. Deshalb nutze ich jetzt verstärkt Carsharing, wenn ich wichtige Termine habe.“ Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Carsharing-Kosten aus?

Carsharing-Kosten steuerlich geltend machen

Die gute Nachricht vorweg: Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Carsharing-Auto können Sie bei der Steuer geltend machen – und zwar in voller Höhe, wie sie für die jeweilige Fahrt anfallen. Dies unterscheidet sich nicht von der Handhabung eines klassischen Mietwagens, den Sie für geschäftliche Zwecke mieten. Die Rechnung des Sharing-Anbieters können Sie direkt als Betriebsausgabe in Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Interessanterweise müssen Sie sich dabei nicht auf die Kilometerpauschale von 0,30 € beschränken, die bei der Nutzung eines Privatwagens für betriebliche Fahrten angesetzt wird. Dies bietet eine flexible und oft kosteneffiziente Alternative.

Achtung bei Tarifmodellen mit monatlicher Grundgebühr

Allerdings gibt es eine Besonderheit, die für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgen könnte. Viele Carsharing-Anbieter offerieren zwei verschiedene Tarifmodelle:

  1. Mit monatlicher Grundgebühr: Ein solches Angebot bietet oft günstigere Konditionen pro Fahrt, bindet Sie aber an eine monatliche Zahlung.
  2. Ohne Grundgebühr: Hierbei zahlen Sie nur für die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder die gebuchte Zeit.

Nutzen Sie ein Angebot mit monatlicher Grundgebühr und setzen das Fahrzeug auch für private Zwecke ein, können Sie die Grundgebühr nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Der Grund: Das Finanzamt erkennt schnell, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Die Lösung? Sie müssen die monatliche Grundgebühr in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufteilen. Nur der betriebliche Teil kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Aufteilung muss nachvollziehbar sein, um bei eventuellen Prüfungen durch das Finanzamt Bestand zu haben.

Empfehlung

Falls möglich, wählen Sie einen Carsharing-Anbieter, der ohne Grundgebühr abrechnet. So lassen sich die Kosten für jede einzelne Fahrt klar dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnen. Dies vereinfacht nicht nur die Buchhaltung, sondern minimiert auch das Risiko von Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt.

Fazit

Carsharing kann eine flexible und steuerlich vorteilhafte Alternative zur Bahn sein, besonders wenn die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs zu wünschen übriglässt. Wichtig ist jedoch, die Wahl des Tarifmodells und die korrekte Abrechnung der Fahrten im Blick zu haben, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.