Kategoriearchiv: Steuern & Recht

BFH-Urteil zur doppelten Haushaltsführung: Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar

Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz am Beschäftigungsort können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zusätzlich zum monatlichen 1.000-Euro-Höchstbetrag für die Unterkunft als Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23) und widerspricht damit ausdrücklich der bisherigen restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung.


Kern des Urteils: Trennung von Wohn- und Stellplatzkosten

Gemäß „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Doppelte Haushaltsführung)“ ist der Abzug für die Nutzung der Unterkunft im Inland auf maximal 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein Pkw-Stellplatz rechtlich und funktional nicht zur „Nutzung der Unterkunft“ gehört, sondern der Unterbringung des Fahrzeugs dient.

  • Höchstbetrag unberührt: Die 1.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich für die eigentlichen Wohnkosten (Miete, Nebenkosten).
  • Zusätzlicher Abzug: Kosten für Garagen oder Stellplätze sind als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe (zusätzlich) abziehbar.
  • Voraussetzung: Die Anmietung muss notwendig sein, was insbesondere bei angespannter Parkplatzsituation in Großstädten (im Urteilsfall Hamburg) regelmäßig bejaht wird.

Abkehr von der bisherigen BMF-Auffassung

Bisher vertrat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 die Ansicht, dass Stellplatzkosten in den Höchstbetrag einzurechnen sind, sofern der Stellplatz mit der Wohnung angemietet wurde. Der BFH hat diese Sichtweise nun verworfen:

  1. Vertragsgestaltung unerheblich: Es spielt keine Rolle, ob Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Mietvertrag oder separat angemietet wurden.
  2. Vermieteridentität irrelevant: Auch wenn der Stellplatz von einem anderen Vermieter als die Wohnung gemietet wird, bleibt der Abzug möglich.
  3. Gleichbehandlung: Steuerpflichtige in Städten mit Parkplatznot sollen nicht benachteiligt werden, nur weil sie ihr Fahrzeug berufsbedingt am Zweitwohnort abstellen müssen.

Praktische Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung ergeben sich durch dieses Urteil erhebliche Steuervorteile, insbesondere in teuren Metropolen, in denen die Wohnungsmiete allein bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro ausschöpft.

AufwandsartBehandlung nach altem BMF-StandpunktBehandlung nach neuem BFH-Urteil
Kaltmiete + NebenkostenInkludiert in 1.000 € DeckelInkludiert in 1.000 € Deckel
Stellplatz / GarageInkludiert in 1.000 € DeckelZusätzlich abziehbar

Welche Fragen bleiben noch unbeantwortet?

  • Gilt dies auch für die Kosten einer Anwohnerparkberechtigung? (Ja, sofern berufsbedingt notwendig).
  • Müssen bereits bestandskräftige Steuerbescheide korrigiert werden? (In der Regel nur, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung standen oder Einspruch eingelegt wurde).
  • Gilt der Abzug auch für Motorradstellplätze? (Ja, die Logik des BFH bezieht sich auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen allgemein).

BFH zur Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Warum Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 EStG „verfahrensentscheidend“ sein können

BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 23/23

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist verfahrensrechtlich anspruchsvoll, sobald Gewinneinkünfte gesondert festgestellt werden (z. B. Mitunternehmerschaften, Betriebe mit Lage-/Betriebsfinanzamt). Der BFH stellt klar: Wenn Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt werden, muss das Finanzgericht im Einzelfall prüfen, ob zusätzlich ein Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG erlassen wurde – weil dieser ggf. Bindungswirkung entfaltet.


1. Worum geht es bei § 34a EStG überhaupt?

Enthält das zu versteuernde Einkommen nicht entnommene Gewinne aus LuF/Gewerbebetrieb/selbständiger Arbeit, kann auf Antrag die Einkommensteuer hierfür (ganz oder teilweise) mit einem Satz von 28,25 % berechnet werden (§ 34a Abs. 1 EStG).

Der nicht entnommene Gewinn ist grundsätzlich:
Gewinn (nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) minus positiver Saldo Entnahmen/Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG).

Wichtig (und häufig missverstanden): Die Begünstigung ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen.


2. Kernaussage des BFH: Gericht muss Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG „mitdenken“

Ausgangslage

Grundsätzlich entscheidet das ESt-Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids über die Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung und ermittelt dafür auch die Grundlagen (Gewinn, Entnahmen, Einlagen).

Besonderheit bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

Wenn jedoch Gewinneinkünfte nach § 180 AO gesondert festgestellt werden, können nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG auch die für § 34a relevanten Besteuerungsgrundlagen (u. a. Entnahmen/Einlagen und weitere Parameter) gesondert festgestellt werden.

Und genau hier setzt der BFH an:

  • Das FG darf nicht „einfach so“ über § 34a entscheiden, wenn unklar ist, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert.
  • Denn: Ein § 34a Abs. 10-Bescheid ist selbständig anfechtbar und kann zwar mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbunden werden, bleibt aber inhaltlich ein eigenständiger Verwaltungsakt.
  • Zudem ordnet der BFH die Bescheidhierarchie klar ein: Der § 34a Abs. 10-Bescheid ist Folgebescheid des Gewinnfeststellungsbescheids und zugleich nach § 182 Abs. 1 AO Grundlagenbescheid (u. a.) für den Einkommensteuerbescheid.

Praktische Konsequenz:
Existiert ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid, ist das ESt-Finanzamt (und das Gericht) an dessen Inhalt gebunden. Streit gehört dann in das Verfahren gegen den Grundlagenbescheid – nicht „nachgelagert“ gegen den ESt-Bescheid.


3. Was wird nach § 34a Abs. 10 EStG überhaupt festgestellt?

Der BFH betont: Gegenstand der gesonderten Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG ist nicht der „nicht entnommene Gewinn“ als Saldogröße, sondern die Berechnungsfaktoren, die zur Ermittlung dieser Saldogröße benötigt werden (insbesondere Gewinn, Entnahmen, Einlagen etc.).


4. Kurz zum Streitfall (VI R 23/23): Geldtransfer zwischen zwei Betrieben als Entnahme

Im konkreten Fall (Forstbetrieb) hatte der Steuerpflichtige u. a. 60.000 € von einem Forstbetrieb auf ein Konto eines anderen Forstbetriebs überwiesen. Der BFH qualifiziert dies aus Sicht des abgebenden Betriebs als Entnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG – mit der Folge, dass nur der verbleibende nicht entnommene Gewinn begünstigt sein kann.

Daneben war verfahrensrechtlich entscheidend, dass dem FG Feststellungen dazu fehlten, ob das zuständige Lagefinanzamt bereits einen § 34a Abs. 10-Bescheid erlassen hatte. Deshalb musste das FG im zweiten Rechtsgang nachermitteln.


5. Praxishinweise für die Beratung

A) Wenn § 34a EStG beantragt wird und ein (Mit-)Betrieb gesondert festgestellt wird

  1. Immer prüfen, ob es neben dem Gewinnfeststellungsbescheid auch einen (ggf. verbundenen) Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG gibt.
  2. Bescheidtyp und Rechtsbehelfsfristen trennen: § 34a Abs. 10 ist eigenständig anfechtbar.
  3. Bei streitigen Entnahmen/Einlagen: Streit vorrangig im (Grundlagen-)Feststellungsverfahren führen (Bindungswirkung § 182 AO).

B) Für Einspruch/Klage: typische Fehlerquelle

Wird nur gegen den ESt-Bescheid vorgegangen, obwohl die maßgeblichen Faktoren bereits in einem § 34a Abs. 10-Bescheid festgestellt sind, läuft man in ein Bindungswirkungsproblem: Der Folgebescheid „kann es dann nicht mehr richten“.


6. Checkliste für die Akte (kompakt)

  • Liegen Gewinneinkünfte vor, die gesondert festgestellt werden (§ 180 AO)?
  • Gibt es für den VZ einen § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid (separat oder verbunden)?
  • Sind Entnahmen/Einlagen je Betrieb vollständig dokumentiert (inkl. interner Geldflüsse zwischen Betrieben)?
  • Wurde der Rechtsbehelf gegen den richtigen Bescheid eingelegt (Grundlagen- vs. Folgebescheid)?

Fazit

Das Urteil VI R 23/23 ist weniger „materiell spektakulär“ als verfahrensrechtlich bedeutsam: Bei § 34a-Fällen mit gesonderter Einkünftefeststellung entscheidet sich die Durchsetzbarkeit in der Praxis häufig daran, ob ein § 34a Abs. 10-Feststellungsbescheid existiert – und ob er rechtzeitig und gezielt angegriffen wird.

Umsatzsteuervergünstigungen nach NATO-Zusatzabkommen: Neue Liste der amtlichen Beschaffungsstellen (Stand 01.01.2026)

Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2026 (III C 3 – S 7492/00026/008/009) wurde die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mit Stand 01.01.2026 neu bekannt gemacht und ersetzt die bisherige Liste (BMF-Schreiben vom 17.01.2025).

Für Unternehmen, die Lieferungen oder sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische Streitkräfte (NATO) bzw. deren beschaffende Stellen erbringen, ist die Liste zentral: In vielen Fällen hängt daran, ob eine Umsatzsteuervergünstigung/Steuerbefreiung nach dem NATO-Zusatzabkommen (Art. 67 NATO-ZAbk) im Beschaffungsverfahren korrekt angewendet werden kann.


1. Was genau wurde neu aufgelegt?

Das BMF hat die „Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind“ (Stand 01.01.2026) veröffentlicht.

Wichtig ist dabei nicht der „Formalakt“, sondern der praktische Effekt:

  • Nur die in der Liste geführten Stellen sind (im Rahmen der einschlägigen Vorgaben) berechtigt, Aufträge zu erteilen, die als Grundlage für abgabenbegünstigte Leistungen dienen.
  • Für die Praxis bedeutet das: Stammdaten, Prüfprozesse und Nachweise sollten auf die neue Liste umgestellt werden.

2. Warum ist die Liste für die Umsatzsteuer so relevant?

Die Umsatzsteuervergünstigungen nach dem NATO-ZAbk greifen nicht automatisch, nur weil „ein Soldat“ oder „eine NATO-Einrichtung“ involviert ist. Zentral ist vielmehr:

  • Auftraggeber/Leistungsempfänger muss im Regelfall eine amtliche Beschaffungsstelle sein (bzw. das Beschaffungsverfahren muss korrekt eingehalten werden).
  • Direktgeschäfte mit einzelnen Truppenangehörigen ohne Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle sind grundsätzlich nicht von der Vergünstigung erfasst.

Gerade hier passieren in Betriebsprüfungen häufig Fehler: falscher Rechnungsempfänger, fehlender Nachweis, oder ein „privater“ Auftrag wird nachträglich als „NATO-Auftrag“ behandelt.


3. Nachweise und Abwicklung: Abwicklungsschein und Vertragsgestaltung

a) Abwicklungsschein / Belegnachweis

Nach der Verwaltungsauffassung sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nachzuweisen (Belegnachweis).

In Sonderkonstellationen (z. B. bestimmte Konzessions-/Rahmenvertragsmodelle) kann unter engen Voraussetzungen auf einen zusätzlichen förmlichen Abwicklungsschein verzichtet werden, wenn die Geschäftsunterlagen die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Stichwort: § 73 Abs. 3 UStDV).

b) Vertragsgestaltung: Wer ist umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger?

Entscheidend ist, dass umsatzsteuerrechtlich der Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und amtlicher Beschaffungsstelle stattfindet. In den Verträgen muss daher ausdrücklich vereinbart sein, dass die Leistung an die amtliche Beschaffungsstelle erbracht wird.


4. Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

Checkliste für die Praxis (kurz und prüfungssicher)

  1. Neue Liste (Stand 01.01.2026) in der Buchhaltung/Vertrieb bereitstellen
    Intern verlinken, Stammdatenprozess definieren, Verantwortlichkeit festlegen.
  2. Rechnungsempfänger prüfen
    • Rechnung an amtliche Beschaffungsstelle (nicht an Privatperson/Truppenangehörigen).
  3. Nachweisführung standardisieren
    • Abwicklungsschein (oder zulässiger Ersatznachweis) vor steuerfreier Abrechnung einfordern/archivieren.
  4. Vertragliche Grundlagen prüfen
    • Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Zahlungsfluss, Rahmenverträge/Konzessionen: passt das zur umsatzsteuerlichen Einordnung?
  5. Risikoabsicherung bei Zweifeln
    • Wenn Beschaffungsstelle nicht eindeutig/listenkonform oder Nachweise fehlen: mit Umsatzsteuer abrechnen und ggf. das Vergünstigungsverfahren sauber klären, bevor korrigiert wird (Prüfungsrisiko minimieren).

5. Typische Fehlerquellen (aus der Beratungspraxis)

  • Falscher Leistungsempfänger (Rechnung an Truppenangehörigen statt Beschaffungsstelle).
  • „NATO-Vergünstigung“ ohne Abwicklungsschein/Belegnachweis.
  • Beschaffungsstelle nicht (mehr) in der aktuellen Liste (Stand/Version nicht beachtet).
  • Unpassende Vertragsmodelle (tatsächlich Direktleistung an berechtigte Personen ohne Zwischenschaltung der Beschaffungsstelle).

6. Kurzfazit

Die Neuauflage der Liste zum 01.01.2026 ist ein formaler, aber praxisrelevanter „Pflichttermin“: Wer Leistungen im NATO-Umfeld erbringt, sollte unverzüglich sicherstellen, dass Beschaffungsstelle, Vertragsgestaltung und Nachweise zur aktuellen Liste und zum Beschaffungsverfahren passen. Das reduziert Haftungs- und Nachzahlungsrisiken erheblich.

Quelle: BMF-Schreiben vom 02.01.2026 nebst Anlage (Liste Stand 01.01.2026).

Steuersätze in Europa: Trend zur Angleichung und neue Standortfaktoren

Die steuerliche Standortattraktivität in der EU wandelt sich derzeit von einem reinen Senkungswettbewerb hin zu einer Angleichung der Sätze bei gleichzeitigem Fokus auf gezielte Investitionsanreize. Aktuelle Daten des Mannheim Tax Index 2025 belegen, dass insbesondere in Mittel- und Osteuropa die Körperschaftsteuersätze steigen, während Deutschland durch geplante Senkungen versucht, wieder Anschluss an den EU-Durchschnitt zu finden.


Das Ende des „Race to the Bottom“?

In den vergangenen Jahren war die europäische Steuerpolitik oft durch einen Unterbietungswettbewerb geprägt. Dieser Trend scheint vorerst gestoppt, da viele Mitgliedstaaten aufgrund multipler Krisen ihre Staatseinnahmen stabilisieren müssen. Gemäß § 7 GewStG (Gewerbeertrag) und den entsprechenden Körperschaftsteuerregelungen bleibt die Steuerlast ein zentraler Faktor, doch die Dynamik verschiebt sich.

Folgende Länder haben ihre Steuersätze spürbar angehoben oder planen dies für 2025/2026:

  • Slowakei: Erhöhung von 21 % auf 24 %.
  • Estland: Anhebung des allgemeinen Satzes von 20 % auf 22 % (Abschaffung des reduzierten Satzes).
  • Slowenien & Tschechien: Steigerungen auf 22 % bzw. 21 %.
  • Litauen: Leichte Erhöhung von 15 % auf 16 %.

Deutschlands Strategie: Senkung und Bemessungsgrundlage

Deutschland plant bis zum Jahr 2032 eine Senkung des kombinierten Unternehmenssteuersatzes von aktuell rund 30 % auf 25 %. Dies ist eine notwendige Reaktion, da Deutschland im internationalen Vergleich derzeit eine sehr hohe effektive Durchschnittssteuerbelastung (EATR) aufweist.

Wissenschaftler des ZEW betonen jedoch, dass die reine Senkung des Steuersatzes nicht ausreicht. Der Fokus muss auf der steuerlichen Bemessungsgrundlage liegen. Durch attraktive Abschreibungsregeln können die Kapitalkosten gesenkt werden, was Investitionen oft wirksamer stimuliert als eine bloße Tarifsenkung.

Kapitalkosten als entscheidender Indikator

Ein kritischer Blick auf die Kapitalkosten zeigt das Problem für den Standort Deutschland: Während das Vereinigte Königreich trotz Steuersatzerhöhung durch Sofortabschreibungen die Kapitalkosten für Maschinen bei ca. 4,7 % hält, liegen diese in Deutschland bei etwa 6,4 %. Damit überschreiten sie den markttypischen Zins für alternative Geldanlagen (ca. 5 %), was Investitionen im Inland ökonomisch weniger attraktiv macht.


Fazit für die Praxis

Unternehmen sollten bei Standortentscheidungen nicht nur auf den nominalen Steuersatz achten. Die Ausgestaltung der Abschreibungsmöglichkeiten und spezifische Förderungen für Patente oder Maschinen sind oft entscheidender für die tatsächliche Rendite nach Steuern.

Welche Nutzerfragen bleiben noch unbeantwortet?

  • Wie wirken sich die globalen Mindeststeuer-Regelungen (Pillar Two) auf diese nationalen Anpassungen aus?
  • Welche konkreten Abschreibungsmodelle (z.B. degressive Abschreibung) sind in Deutschland für 2026 geplant?
  • Gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben im EU-Vergleich?

Diese Aspekte sollten bei einer detaillierten Standortanalyse zwingend berücksichtigt werden.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2026


Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben ermöglichen es Steuerpflichtigen, Eigenverbrauch von Nahrungsmitteln und Getränken ohne Einzelaufzeichnungen pauschal zu verbuchen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben IV D 3 – S 1547/00006/007/021 vom 23.12.2025 die neuen Werte für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht.

Diese Vereinfachungsregelung stützt sich rechtlich auf „§ 148 AO (Bewilligung von Erleichterungen)“, um den administrativen Aufwand bei einer Vielzahl von kleinen Einzelentnahmen zu reduzieren. Da die Pauschbeträge auf Basis statistischer Daten des Bundesamtes ermittelt werden, bieten sie eine rechtssichere Grundlage für die monatliche Verbuchung der Warenentnahmen.

Wichtige Anwendungshinweise für 2026

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar und berücksichtigt das branchenübliche Sortiment an Nahrungsmitteln und Getränken. Die Regelung dient der massiven Verwaltungsvereinfachung und lässt daher grundsätzlich keine Zu- oder Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse (z. B. Diäten, Urlaub oder persönliche Essgewohnheiten) zu.

Eine Ausnahme gilt lediglich für Betriebe, die aufgrund behördlicher Anweisungen oder kommunaler Allgemeinverfügungen vollständig geschlossen werden mussten. In diesen Fällen kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. Für Familienmitglieder gelten folgende Besonderheiten:

  • Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr: Für diese Gruppe entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages vollständig.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: Hier ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Bei unentgeltlichen Wertabgaben, die nicht zu den Nahrungsmitteln oder Getränken zählen (beispielsweise Tabakwaren, Kleidung oder Elektrogeräte), bleibt die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung bestehen. Bei gemischten Betrieben (z. B. eine Metzgerei mit Imbiss oder eine Bäckerei mit Lebensmittelsortiment) ist stets der höhere Pauschbetrag der betroffenen Gewerbeklassen anzuwenden.

Tabelle der Pauschbeträge 2026

Die folgenden Werte gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026. Es handelt sich um Nettowerte in Euro pro Person und Jahr:

Gewerbezweig7% MwSt (Euro)19% MwSt (Euro)Gesamt Netto (Euro)
Bäckerei1.6712141.885
Fleischerei / Metzgerei1.4875672.054
Gaststätten (kalt & warm)3.1738284.001
Gaststätten (nur kalt)1.8246292.453
Café und Konditorei1.6105982.208
Nahrungs- und Genussmittel (EH)1.3953681.763
Getränkeeinzelhandel123276399
Obst, Gemüse, Südfrüchte (EH)384169553
Milch, Fettwaren, Eier (EH)721082

Das vollständige Dokument können Sie hier einsehen: https://www.steuerschroeder.de/Danke.html?f=BMF_Sachentnahmen_2026.pdf


FAQ

1. Dürfen die Pauschbeträge bei Urlaub oder Krankheit gekürzt werden?

Nein, die Pauschbeträge sind Durchschnittswerte, die keine individuellen Abschläge für Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit zulassen. Eine zeitanteilige Kürzung ist nur bei nachweislicher betrieblicher Schließung durch behördliche Anordnung möglich.

2. Wie werden Kinder bei den Sachentnahmen berücksichtigt?

Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr muss kein Pauschbetrag angesetzt werden. Für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist der halbe Wert des maßgeblichen Pauschbetrags anzusetzen.

3. Was gilt für den Eigenverbrauch von Tabakwaren?

Tabakwaren sind nicht in den Pauschbeträgen enthalten. Diese müssen, genau wie Bekleidung oder Elektrogeräte, einzeln aufgezeichnet und zum jeweiligen Steuersatz als unentgeltliche Wertabgabe verbucht werden.

4. Welcher Wert gilt für einen Kiosk mit Stehcafé und Zeitungsverkauf?

In gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzuwenden. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Gaststättenpauschale oder der Lebensmitteleinzelhandel überwiegt; es gilt stets der Ansatz der höherwertigen Gewerbeklasse.

5. Sind in den Werten der Tabelle bereits die Umsatzsteuern enthalten?

Nein, bei den BMF-Pauschbeträgen handelt es sich um Nettowerte. Auf diese Beträge muss die Umsatzsteuer entsprechend der Aufteilung (7 % und 19 %) im Rahmen der Buchhaltung aufgeschlagen werden.


Sponsoring statt Spende: FG Hamburg bestätigt unbeschränkten Betriebsausgabenabzug (2 K 67/23)

Unternehmen unterstützen gemeinnützige Organisationen häufig über Sponsoringmodelle. Steuerlich wird dabei regelmäßig gestritten, ob es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben (Werbe-/Marketingaufwand) oder um Spenden (mit Abzugsbeschränkungen und ggf. zusätzlichen Risiken) handelt. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat hierzu mit Urteil vom 13.11.2025 (2 K 67/23) praxisrelevant entschieden: Liegt eine echte vertragliche Gegenleistung des Vereins vor, sind Sponsoringzahlungen beim Sponsor unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig – keine Spende.


1. Der Fall in Kürze

Eine GmbH schloss mit einem gemeinnützigen Verein einen Sponsoringvertrag. Die GmbH verpflichtete sich, den Verein u. a. mit einem Mindestbetrag je verkauftem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug durfte die GmbH Vereinsname, Embleme und Logos in allen Medien nutzen, um die Förderung werbewirksam darzustellen (u. a. auf Produkten/Internetseiten).

Das Finanzamt qualifizierte die Aufwendungen nicht als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Spenden und sah wegen eines behaupteten Näheverhältnisses sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).


2. Entscheidung des FG Hamburg: Betriebsausgabenabzug ja – Spende nein

Das FG gab der GmbH recht:

  • Der Sponsor tätigte die Aufwendungen aus kaufmännischen Gründen, um eigenen betrieblichen Nutzen zu erzielen (Aufbau einer „Fördermarke“, Kaufanreize, höhere Preisbereitschaft, Unterstützung bei Werbemaßnahmen/Platzierungen).
  • Die Gegenleistung lag insbesondere darin, dass der Verein duldet/gestattet, dass die GmbH die Förderung öffentlichkeitswirksam (Produkte/Website/Medien) kommuniziert und mit den Projekten werben kann.
  • Dass die Zahlung absatzabhängig (pro verkauftem Produkt) bemessen wurde, hielt das Gericht betriebswirtschaftlich für nachvollziehbar.

Konsequenz: Bei Leistung und Gegenleistung liegt Sponsoring vor – damit Werbe-/Marketingaufwand und grundsätzlich unbeschränkter Betriebsausgabenabzug (nicht Spendenabzug mit Höchstgrenzen).


3. Keine vGA trotz Nähevorwurf – Fremdvergleich bestanden

Besonders relevant: Das FG sah keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung dem Fremdvergleich standhielten.

Zusätzlich befasste sich das Gericht mit einer in der Praxis typischen Klausel: Sponsorengelder waren nach Fälligkeit erst auf Anforderung des Vereins zu zahlen und bis dahin nur gering zu verzinsen. Auch daraus leitete das FG keine vGA ab. Begründung u. a.: Wegen des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sei die Verhandlungsposition des gemeinnützigen Vereins bei der Verzinsung fälliger, aber noch nicht abgerufener Beträge typischerweise geschwächt; eine geringe Verzinsung sei daher nicht zu beanstanden.


4. Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug beim Sponsor möglich

Das FG bejahte zudem den Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Vereins, weil der Verein sonstige Leistungen erbracht habe (Werbeleistung/Einräumung von Nutzungsrechten).

Praxis-Hinweis: Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung und eine steuerbare/steuerpflichtige Leistung voraus. Gerade bei gemeinnützigen Organisationen ist sauber zu trennen, ob die Aktivität als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist und ob Umsatzsteuer anfällt (bzw. ob ggf. Kleinunternehmerregelungen/Steuerbefreiungen einschlägig sind).


5. Abgrenzung Sponsoring vs. Spende: Worauf es in der Praxis ankommt

Typische Kriterien für „Sponsoring“ (Betriebsausgabe)

  • Vertraglich konkretisierte Gegenleistung (z. B. Logo-/Namensnutzung, Platzierung auf Produkten/Website, Erwähnungen, Banden-/Eventwerbung, Social-Media-Pakete)
  • Dokumentierter Marketingzweck (Kampagnenkonzept, Zielgruppe, Reichweite, „Brand Fit“)
  • Tatsächliche Durchführung (Belege/Screenshots, Reportings, Mediennachweise)

Warnsignale für „Spende“ (mit Abzugsgrenzen und Zusatzrisiken)

  • Keine oder nur „weich“ formulierte Gegenleistung („Dank“, „Unterstützerliste“ ohne Werbekonzept)
  • Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) trotz vereinbarter Werbeleistung
  • Unangemessene Konditionen bei Näheverhältnissen (Fremdvergleich nicht plausibel)

6. Checkliste: Sponsoringvertrag steuerfest gestalten

  1. Leistungspaket definieren
    Logos/Marken, Medienkanäle, Platzierung, Laufzeit, Mindestumfänge, Freigaben/CI-Regeln.
  2. Vergütungssystem nachvollziehbar machen
    Fixbetrag, Staffel, absatzabhängige Vergütung (wie im Urteil) – jeweils mit Begründung/Business-Case.
  3. Nachweise zur Durchführung sichern
    Screenshots, Fotos, Links, Kampagnen-Reports, Reichweitenstatistiken, Pressespiegel.
  4. Umsatzsteuer sauber klären
    Rechnung mit korrekten Pflichtangaben; Leistungsbeschreibung „Werbeleistung/Sponsoringpaket“; USt-Ausweis nur, wenn geschuldet.
  5. Näheverhältnisse aktiv „entschärfen“
    Fremdvergleichsdokumentation (Vergleichsangebote/Marktpreise), klare Business-Rationale, saubere Zahlungsflüsse.
  6. Zahlungsmodalitäten plausibilisieren
    Wenn Zahlung „auf Abruf“ vereinbart wird: Zweck/Prozesse dokumentieren; Verzinsung argumentativ herleiten (Liquiditätssteuerung beim Verein etc.).

7. Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung stärkt die Praxis: Sponsoring mit echter Gegenleistung ist beim Sponsor grundsätzlich voll abzugsfähig und kann – bei entsprechender Leistungsbeziehung – auch Vorsteuerabzug ermöglichen.

Hinweis: Ob und in welcher Form Rechtsmittel eingelegt wurden, wird in den öffentlich zugänglichen Kurzveröffentlichungen derzeit nicht ausdrücklich ausgewiesen. Maßgeblich bleibt daher die weitere Entwicklung (z. B. höchstrichterliche Klärung).


Kurzfazit für die Beratung

Wenn Sie Sponsoring steuerlich „durchbekommen“ wollen, braucht es (1) einen echten Werbe-/Nutzungsrechtsbaustein, (2) kaufmännische Begründbarkeit und (3) belastbare Nachweise zur Durchführung. Dann ist die Argumentationslinie „Betriebsausgabe statt Spende“ deutlich belastbarer – genau das bestätigt das FG Hamburg in 2 K 67/23.

Umsatzsteuer 2026: Neue Vordrucke für Voranmeldung und Dauerfristverlängerung

Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die neuen Vordruckmuster für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren 2026 veröffentlicht. Unternehmer müssen ab Januar 2026 die aktualisierten Formulare und Kennzahlen beachten.

Vielen Dank für Ihr Interesse an den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29.12.2025 (Az. III C 3 – S 7344/00039/007/036) die neuen Muster der Vordrucke für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Diese sind für alle Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 zwingend anzuwenden.

Die wichtigsten Vordrucke für 2026 im Überblick:

  • USt 1 A: Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
  • USt 1 H: Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026
  • USt 1 E & USt 5 E: Die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2026

Wesentliche fachliche Änderungen ab 2026

Neben redaktionellen Anpassungen enthält das aktuelle BMF-Schreiben wichtige inhaltliche Neuerungen, die für die korrekte Deklaration Ihrer Umsätze entscheidend sind:

  1. Übergangsregelung für das Umsatzsteuerlager (§ 27 Abs. 40a UStG): Durch das Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung tritt eine wichtige Übergangsregelung in Kraft. Sie betrifft Gegenstände, die vor dem 1. Januar 2026 eingelagert und danach ausgelagert werden. Die bisherige Besteuerungssystematik bleibt hierfür bis Ende 2029 erhalten.
  2. Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG): Für das Jahr 2026 ist ein Durchschnittssatz von 19 % vorgesehen. Dieser muss um den aktuellen pauschalierten Vorsteuersatz vermindert werden. Der resultierende Betrag ist in der Voranmeldung USt 1 A in Zeile 18 (Kennzahlen 76/80) zu erklären.
  3. Verteidigungsindustrie (Instrument „SAFE“): Unternehmer, die Umsätze im Rahmen des neuen EU-Instruments zur Stärkung der Verteidigungsindustrie (Verordnung EU 2025/1106) erbringen, müssen diese gesondert ausweisen. Hierfür ist in Zeile 22 die Kennzahl (Kz.) 43 vorgesehen.

Elektronische Übermittlungspflicht

Wie bereits in den Vorjahren betont die Finanzverwaltung die Pflicht zur digitalen Abgabe. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen grundsätzlich authentifiziert über die ELSTER-Schnittstelle übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 UStG).

Was bedeutet das für die Praxis?

Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware rechtzeitig zum Jahreswechsel aktualisiert wird, damit die neuen Kennzahlen und Formularlogiken korrekt hinterlegt sind. Insbesondere bei Sonderfällen in der Landwirtschaft oder bei EU-weiten Lieferungen ist eine genaue Prüfung der neuen Anleitungen (USt 1 E) ratsam.

Stromausfall in Berlin-Südwesten: Land verzichtet auf City Tax bei Hotelübernachtungen

Kurz-Zusammenfassung: Aufgrund der aktuellen Notlage im Südwesten Berlins verzichtet das Land Berlin auf die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax) für Betroffene, die vorübergehend in Hotels unterkommen müssen.

Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen in Berlin. Die Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) hat am 5. Januar 2026 bekannt gegeben, dass das Land Berlin angesichts des schweren Stromausfalls im Südwesten der Stadt eine gezielte steuerliche Unterstützung für die Betroffenen umsetzt.

Steuerverzicht während der Notlage

Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf die außergewöhnliche Situation, in der zahlreiche Bürger ihre Wohnungen vorübergehend nicht bewohnen können und auf gewerbliche Unterkünfte angewiesen sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, zusätzliche finanzielle Belastungen für die betroffenen Haushalte ausdrücklich zu vermeiden.

Rechtlicher Hintergrund: Wohnen als Daseinsvorsorge

Der Verzicht auf die Steuererhebung basiert auf dem offiziellen Leitfaden zur Übernachtungsteuer (Tz. 5.2). Darin ist festgelegt:

  • Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung zwingend erforderlich werden, dienen der grundlegenden Daseinsvorsorge (dem Wohnen).
  • Solche Aufwendungen gelten nicht als steuerpflichtiger „Übernachtungsaufwand“ im Sinne der City Tax.

Wichtige Fakten für Hotelbetreiber und Gäste:

  • Regulärer Steuersatz: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Berliner City Tax regulär 7,5 Prozent. Dieser Satz findet in diesem speziellen Notfall jedoch keine Anwendung.
  • Zuständigkeit: Für die Verwaltung und Abrechnung der Übernachtungsteuer in Berlin ist zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf zuständig.
  • Information der Branche: Ein entsprechendes Informationsschreiben wurde bereits an den DEHOGA Berlin übermittelt, um eine unbürokratische Abwicklung in den Hotels vor Ort sicherzustellen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Sollten Sie aufgrund des Stromausfalls in einem Berliner Hotel übernachten müssen, weisen Sie bitte bei der Buchung oder beim Check-in auf die Notlage hin. Eine zusätzliche Belastung mit der 7,5-prozentigen City Tax sollte für diesen Zeitraum entfallen.

Umsatzsteuer-Zuständigkeit für Unternehmer aus Ungarn: Wichtige Änderung ab 2026

Kurz-Zusammenfassung: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die örtliche Zuständigkeit für in Ungarn ansässige Unternehmer neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2026 wechselt die Zuständigkeit innerhalb der bayerischen Finanzverwaltung.

Vielen Dank für Ihr Interesse an aktuellen steuerrechtlichen Entwicklungen. Eine aktuelle Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 01.01.2026, Az. IV D 1 – S 0123/00023/002/014) informiert über eine wesentliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz oder Geschäftsleitung in Ungarn.

Was ändert sich bei der Zuständigkeit?

Bisher war gemäß der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) das Zentralfinanzamt Nürnberg für die Umsatzbesteuerung ungarischer Unternehmer zuständig. Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Zuständigkeit nun verlagert.

Neuer Ansprechpartner ist das Finanzamt Nürnberg.

Diese Maßnahme folgt den Anpassungen der bayerischen Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Steuerverwaltung (zuletzt geändert am 5. November 2025).

Die wichtigsten Details im Überblick:

  • Betroffene: Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Ungarn haben und in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Neue Behörde: Finanzamt Nürnberg (statt bisher Zentralfinanzamt Nürnberg).
  • Zeitplan: Die Änderung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
  • Übergangsfrist: Es wurde ein Übergangszeitraum von 12 Monaten festgelegt, um einen reibungslosen Wechsel der Akten und Verfahren sicherzustellen.

Was bedeutet das für Sie?

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen zu ungarischen Unternehmen unterhalten oder selbst als in Ungarn ansässiger Unternehmer in Deutschland tätig sein, müssen Sie Ihre Stammdaten in der Buchhaltung sowie die Korrespondenzadresse für steuerliche Belange anpassen.

Obwohl der Übergangszeitraum von einem Jahr eine gewisse Flexibilität bietet, empfiehlt es sich, die Umstellung frühzeitig vorzunehmen, um Verzögerungen bei der Bearbeitung von Steuererklärungen oder der Kommunikation mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Hintergrund der Regelung:

Die Neuzuweisung erfolgt auf Basis von § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung. Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und bildet die verbindliche Grundlage für die künftige örtliche Zuständigkeit.

Erhöhte Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde: VG Koblenz hält 400/600 Euro für zulässig

Verwaltungsgerichte befassen sich regelmäßig mit der Frage, wie weit Gemeinden bei der Hundesteuer gehen dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat nun entschieden, dass deutlich erhöhte Steuersätze für den zweiten und dritten Hund rechtmäßig sein können – solange keine „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt.


1. Kurzüberblick: Was wurde entschieden?

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 abgewiesen (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO). Die Ortsgemeinde setzte folgende Jahressteuern fest:

  • 1. Hund: 50 Euro
  • 2. Hund: 400 Euro
  • 3. Hund (und jeder weitere): 600 Euro

Die Kläger argumentierten u. a., die Sätze kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und seien unverhältnismäßig. Das Gericht sah das anders: Die Gemeinde bewege sich noch innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums.

Wichtig: Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden; die Entscheidungen sind damit nicht zwingend „endgültig“.


2. Rechtlicher Rahmen: Warum dürfen Gemeinden staffeln?

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Gemeinden dürfen sie grundsätzlich erheben und auch staffeln, z. B. nach der Anzahl der gehaltenen Hunde.

Der entscheidende Punkt ist dabei: Der kommunale Satzungsgeber hat breite Spielräume. Gerichte greifen erst ein, wenn die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit oder zur „schlechterdings unvertretbaren“ Regelung überschritten wird.


3. Kernthema: Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“?

Von einer erdrosselnden Wirkung spricht die Rechtsprechung, wenn eine Steuer faktisch in ein Verbot umschlägt – dann fehlt der Gemeinde die Kompetenz, das Verhalten (hier: Mehrhundehaltung) über das Steuerrecht zu „unterbinden“.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dafür praxistaugliche Leitlinien entwickelt. Indizien können insbesondere sein:

  1. Extremes Verhältnis zum „Normalsatz“ (Steigerungsfaktor) und/oder
  2. Die Steuer übersteigt den typischen, durchschnittlichen Aufwand für das Halten des besteuerten Gegenstands (hier: Hundehaltung).

Zugleich gilt: Wo genau die „Erdrosselungsgrenze“ verläuft, ist stark tatsachenabhängig und wird vom jeweiligen Gericht anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt.


4. Warum hielt das VG Koblenz 400/600 Euro noch für zulässig?

Das VG Koblenz stellt – in Übereinstimmung mit der BVerwG-Linie – auf eine Gesamtwürdigung ab und nennt drei Prüfungsachsen:

a) Vergleich mit typischen Hundehaltungskosten

Das Gericht ging von durchschnittlichen Hundehaltungskosten von mindestens rund 1.000 Euro pro Jahr aus. Bei diesem Maßstab lägen 400 Euro (zweiter Hund) und 600 Euro (dritter Hund) noch deutlich darunter.

Dabei ist für die „Erdrosselung“ nicht der Einzelfall maßgeblich (z. B. „ich habe nur 316 Euro Kosten“), sondern der durchschnittliche Steuerpflichtige im Gemeindegebiet.

b) Steigerungsfaktor gegenüber dem ersten Hund

Der Sprung von 50 Euro (1. Hund) auf 400 Euro (2. Hund) bzw. 600 Euro (3. Hund) war für das Gericht für sich genommen noch kein hinreichendes Verbotsindiz.

c) Absolute Höhe / Vergleichbarkeit

Das Gericht hat auch die absolute Belastung im Blick und verweist darauf, dass (jedenfalls in der Gesamtbelastung für mehrere Hunde) auch in anderen Städten teils hohe Hundesteuern vorkommen – entscheidend bleibt aber stets die Einordnung im Rahmen der „Erdrosselungsgrenze“.


5. „Fehlende Begründung“ der Gemeinde: Muss die Erhöhung dokumentiert werden?

Ein zentraler Angriffspunkt der Kläger war, die Gemeinde habe nicht nachvollziehbar dokumentiert, warum sie die Mehrhundesteuer derart erhöht hat.

Das VG Koblenz verneinte eine solche Pflicht: Ohne spezielle gesetzliche Abwägungsdirektiven (wie man sie etwa aus dem Bauplanungsrecht kennt) kommt es im Normenkontrollmaßstab primär auf das Ergebnis an, nicht auf eine dokumentierte „Abwägung“. Entscheidend sei, ob die äußersten Grenzen (Unvertretbarkeit/Unverhältnismäßigkeit/Erdrosselung) überschritten werden.


6. Praxishinweise

Für Hundehalter

  • Hohe Mehrhundesätze sind nicht automatisch rechtswidrig. Ein Angriff ist realistischer, wenn sich eine echte Verbotsnähe begründen lässt (z. B. extrem überdurchschnittliche Steuerlast im Verhältnis zum typischen Aufwand).
  • Bei Bescheiden gilt: Fristen (Widerspruch/Klage) strikt einhalten; in der Sache ist häufig die Satzungs- bzw. Haushaltsregelung der eigentliche Streitpunkt.

Für Gemeinden

  • Der Spielraum ist groß – aber die „Erdrosselungsgrenze“ ist die rote Linie. Orientierung bieten insbesondere die BVerwG-Kriterien (Relation zum Aufwand, Steigerungsfaktor).
  • Auch wenn keine Begründungspflicht angenommen wurde, kann eine nachvollziehbare politische und fiskalische Herleitung der Sätze Streit vermeiden.

Quellen / Fundstellen

  • VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 28/2025 vom 29.12.2025 (zu Urteilen vom 09.12.2025), Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 564/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 594/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 („erdrosselnde Wirkung“)
  • BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74.09 (Erdrosselung als tatsachenabhängige Würdigung)