Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug – Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl II 2019 Seite 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl II 2019 Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021, BStBl I Seite 624, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Regelungen


1 In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

2 Die BFH-Urteile vom 11. November 2010 (BStBl II 2011 Seite 383, 386 und 389) sowie vom 7. Juni 2018 (a. a. O.) und vom 4. Juli 2018 (a. a. O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

3 In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30). Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

4 Die 50 Euro-Freigrenze (bis 31. Dezember 2021 44 Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

2. Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG

5 Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16).

(…)

3. Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG

(…)

4. Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten

(…)

5. Anwendung der 50 Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung

(…)

6. Anwendungszeitraum

30 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Es ist jedoch – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (BStBl I Seite 624) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :007 vom 15.03.2022

Grundsicherung: Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Arbeitslosengeld-II-Regel zur Gesamtangemessenheitsgrenze gilt im Sozialhilferecht analog

Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Sozialhilfeempfänger hält höhere Heizungskosten für angemessen

Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m² großen Wohnung (Kaltmietzins 322 Euro, Heizkosten 121 Euro) im Landkreis Kassel. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter (Sozialhilfe). Der Landkreis Kassel verwies darauf, dass für einen 2-Personen-Haushalt lediglich eine Wohnfläche von 60 m² und dementsprechend Heizkosten von maximal 69,25 Euro angemessen seien. Der Mann führte dagegen an, dass das Jobcenter bislang höhere Leistungen gewährt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit seien auch im Sozialhilferecht die Heizkosten nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sei wie bei der Hartz-IV-Berechnung eine Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden, welche sich auf die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung beziehe.

Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung ist in der Sozialhilfe analog anzuwenden

Die Richter beider Instanzen haben entschieden, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe analog anzuwenden ist.

Die Bedarfe für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Überstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, so seien sie anzuerkennen, solange eine Kostensenkung – wie z. B. einem Wohnungswechsel – nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Nach einer im Jahr 2016 eingeführten Regelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dies wirke sich zugunsten der Leistungsempfänger insbesondere in den Fällen aus, in denen ein sehr niedriger Kaltmietzins mit unangemessen hohen Heizkosten oder aber ein unangemessen hoher Kaltmietzins mit sehr niedrigen Heizkosten zusammenträfen.

Diese Regelung zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) analog anzuwenden, so die Richter. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe dienten jeweils der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Zudem seien die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung weitgehend parallel geregelt. Die durch die SGB II-Reform im Jahr 2016 entstandene Regelungslücke im SGB XII sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch analoge Rechtsanwendung zu schließen.

Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins wohnenden Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 SGB II

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (…)

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. (…)

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe

§ 35 SGB XII

(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. (…)

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. (…)

(4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil L 4 SO 143/19 vom 19.01.2022

Eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage stellen keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt dar

Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden, denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Februar 2022 (Az. 14 K 2267/19 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung von Einkaufs-Centern ist. In einem dieser Center vermietete sie u. a. Geschäftsräume an die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt. In diesen Räumen befinden sich eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und im Außenbereich unter dem Asphalt Fundamente für eine Werbeanlage. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung die der Klägerin bisher gewährte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, weil sie insoweit Betriebsvorrichtungen mitvermietet habe. Hiergegen führte die Klägerin aus, dass es sich bei der Vertiefung um einen Gebäudebestandteil und bei den Fundamenten um Außenanlagen handele.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen ist, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente sei unschädlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handele, sondern um Teile des Grundbesitzes.

Die Bodenvertiefung sei – ebenso wie eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich – lediglich als Gestaltungsmerkmal des Gebäudes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erfülle die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und die Kfz-Werkstatt. Der Betrieb der Kfz-Werkstatt wäre auch ohne eine solche Vertiefung im Boden durchführbar, nämlich durch Nutzung einer mobilen Bremsenprüfanlage.

Ebenso könne die Kfz-Werkstatt grundsätzlich ohne Fundamente für eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten für Maschinen werde die Werkstatt durch die Fundamente für die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.

Selbst wenn die Vertiefung und die Fundamente Betriebsvorrichtungen darstellten, wäre dies unschädlich, weil die Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des Grundstücks anzusehen sei. Der Einbau der Vertiefung durch den jeweiligen Mieter wäre mit einem erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen. Ein mobiler Bremsenprüfstand außerhalb des Gebäudes wäre nur auf Kosten von fünf Parkplätzen möglich gewesen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Ebenfalls nicht sinnvoll wäre es gewesen, wenn immer der jeweilige Mieter den Asphalt für die darunterliegenden Fundamente hätte aufbrechen müssen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 14 K 2267/19 G,F vom 11.02.2022

Anwaltlicher AdV-Antrag muss in elektronischer Form eingereicht werden

Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 8 V 2/22) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig ist.

Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 2. Januar 2022 reichte sie – anwaltlich vertreten – per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Seit dem 1. Januar 2022 schreibe § 52d Satz 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diesen Anforderungen genüge ein Telefax, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt werde, nicht.

Unabhängig davon sei der in § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO, nicht aber das Telefax.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Beschluss 8 V 2/22 vom 22.02.2022

Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 1741/18 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Grundstück mit einem im Jahr 1955 errichteten Gebäude, das er seitdem zur Erzielung von Mieteinkünften nutzte. Das Amtsgericht hatte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts auf den Stichtag 17. Mai 2010 in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige machte in seinem Gutachten u. a. Angaben zum Modernisierungsstand und zu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und kam danach zu einem fiktiven Baujahr von 1960 und zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Dem Gutachten legte er die Regelungen der zum Stichtag gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) zugrunde.

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 bis 2016 eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich einen AfA-Satz von 2 %, da das Gutachten weder eine kürzere technische Nutzungsdauer durch Darlegung eines materiellen Verschleißes der Rohbauelemente noch eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne belege. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer im Sinne der WertV sei auf die steuerrechtliche Restnutzungsdauer nicht übertragbar, da sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Typisierung der AfA-Regelung stehe.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in Bezug auf den AfA-Satz stattgegeben. Grundsätzlich sei ein Gebäude zwar nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben. Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre könne aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19) könne sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei hierfür kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, könne die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liege.

Nach Auffassung des Senats habe der Sachverständige aufgrund sachlicher Kriterien eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende geringere Restnutzungsdauer von 30 Jahren ermittelt. Er habe fundierte Ausführungen zu den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und zum Zustand des Gebäudes gemacht. Die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer von 30 Jahren anhand der WertV sei für das Gericht nachvollziehbar und liege jedenfalls nicht (erheblich) außerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 1 K 1741/18 E vom 27.01.2022 (rkr)

Sanktionen gegen Russland – Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine bestehen seit dem Jahr 2014. Entsprechende EU-Verordnungen wurden bereits 2014 erlassen.

Wegen der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine wurden und werden diese EU-Sanktionen nun verschärft und die Sanktionslisten, auf denen natürliche und juristische Personen oder Organisationen/Einrichtungen stehen, ergänzt. Dies ist ein dynamischer Prozess. Die bestehenden EU-Verordnungen werden fortlaufend angepasst.

Die Rechtsakte verfolgen unterschiedlichste Ziele, wie das Einfrieren von Geldern, den Transfer von Geldern oder die Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Wirtschaftsgütern oder Waren (zum Beispiel Dual-Use-Güter) oder auch den Betrieb von bestimmten TV-Sendern.

Informationen über EU-Sanktionen / Fragen und Antworten

Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft.

Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.

Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen (die als Anhänge dort beigefügt sind).

Die bei der Bundesbank und dem BAFA abrufbaren EU-Verordnungen mit Sanktionen wurden gesichtet (Stand 11. März 2022). WP/vBP sollten insbesondere genauer prüfen, ob

  • auf den Sanktionslisten geführte natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen „unmittelbar oder mittelbar“ „Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“ (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/20214 vom 5. März 2014; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/20214 vom 17. März 2014),
  • Informationen existieren, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art. 2 eingefrorenen Konten und Beträge; diese sind unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, …, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln (Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014; Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014),
  • sie beteiligt sind an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (Art. 2a Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014; (Art. 3 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23. Februar 2022).

Für Fragen zu Sanktionen haben sowohl die Bundesbank als auch das BAFA auf den oben genannten Internetseiten Hotlines angegeben und E-Mail-Adressen bereitgestellt.

Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.03.2022

Arbeitskosten im 4. Quartal 2021 um 1,5 % höher als im Vorquartal

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde, 4. Quartal 2021

  • +1,5 % zum Vorquartal (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,4 % zum Vorjahresquartal (kalenderbereinigt)

Die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde sind in Deutschland im 4. Quartal 2021 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gegenüber dem 3. Quartal 2021 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhöhten sich die Arbeitskosten im Vergleich zum 4. Quartal 2020 kalenderbereinigt um 2,4 %.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen und werden in Relation zu den geleisteten Stunden ausgewiesen. Die Kosten für Bruttoverdienste erhöhten sich im 4. Quartal 2021 im Vergleich zum 4. Quartal 2020 kalenderbereinigt um 1,9 %, die Lohnnebenkosten stiegen um 3,9 %.

Arbeitskosten gegenüber Vorkrisenniveau um 5,6 % gestiegen

Verglichen mit dem 4. Quartal 2019, also dem vergleichbaren Quartal im Jahr vor der Corona-Krise, ist der Arbeitskostenindex im 4. Quartal 2021 um 5,6 % gestiegen. Der Anstieg resultiert hauptsächlich daraus, dass die Arbeitskosten stärker gestiegen sind als die Zahl der gesamtwirtschaftlich geleisteten Stunden je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer.

Europäische Entwicklung: + 2,9 % im EU-Durchschnitt, große Unterschiede zwischen den Ländern

Europaweite Ergebnisse liegen aktuell für das 3. Quartal 2021 vor. Danach verteuerte sich eine Stunde Arbeit im Durchschnitt der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) um 2,9 %. Deutschland lag mit 2,2 % unter der durchschnittlichen Entwicklung in der EU. In Griechenland (-1,1 %) war der Arbeitskostenindex im betrachteten Zeitraum rückläufig. Auf der anderen Seite wiesen Litauen (+15,5 %), Bulgarien (+12,3 %), Polen (+9,8 %), Malta (+9,5 %) und Rumänien (+9,0 %) die höchsten Arbeitskosten-Wachstumsraten in der EU auf.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.03.2022s), 2022

DRV Bund zahlt Zinsen an Deutsche Post AG

Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 23.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 542/20).

Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.

Anders als das SG Köln erkannte das LSG der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle hier einen vollständigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beiträge zu erstatten. Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe bzw. nutze, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hätte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.03.2022 zum Urteil L 18 R 542/20 vom 23.11.2021

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Februar 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/123575) -, BStBl I S. 255, geändert durch das BMF-Schreiben 16. Juli 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/0793158) -, BStBl I S. 1022, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2022 ersetzt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004 vom 11.03.2022

DRSC: DRÄS 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht bekannt gemacht

Am 7. März 2022 wurde die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (DRÄS 12) vom 25. Februar 2022 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger (AT 07.03.2022 B1) veröffentlicht. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Zur Verabschiedung des DRÄS 12 und zu den wesentlichen inhaltlichen Aspekten siehe „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.03.2022